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Verkehrsrecht - Cannabis & andere Substanzen



Nicht nur das Fahren unter Alkoholeinfluß ist rechtswidrig, sondern grundsätzlich auch das Führen eines Fahrzeuges unter Cannabis-Einluß.


Cannabis als Ordnungswidrigkeit

Seit 1998 ist Cannabis als berauschende Substanz vom Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 a StVG umfasst, der die Folgen bei der Überschreitung der 0,5-Promille-Grenze regelt.

Cannabis und andere Substanzen sind so dem Alkohol praktisch gleichgestellt.

Nach dem Wortlaut des § 24 a Absatz II Satz 2 StVG ist der Tatbestand bereits dann verwirklicht, wenn Cannabis bzw. THC oder eine andere in der Anlage zum StVG genannte Substanz im Blut nachgewiesen werden kann, ein bestimmter Schwellwert wird nicht genannt, ebensowenig ist es erforderlich, daß Ausfallerscheinungen hinzutreten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch ein bestimmter Schwellwert vorauszusetzen, unterhalb dessen Grenze eine Bestrafung nicht stattfinden darf. Die Instanzgerichte sehen den Schwellwert überwiegend bei zur Zeit rund 1ng THC je ml Blut, wobei vereinzelt auch eine Verschiebung nach oben zu beobachten ist.

Die Sanktionen für eine Cannabis-Ordnungswidrigkeit entsprechen denen bei der Alkoholfahrt laut Bußgeldkatalog:


Nr. 242

Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt:
Bußgeld 500 €, Fahrverbot 1 Monat, 4 Punkte


Nr. 242.1

Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
Bußgeld 1.000 €, Fahrverbot 3 Monate, 4 Punkte


Nr. 242.2

Bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, §§ 316 oder 315c Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister:
Bußgeld 1.500 €, Fahrverbot 3 Monate, 4 Punkte
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Cannabis als Verkehrsstraftat

Wie beim Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß, können auch auch unter dem Einfluß von Cannabis die Tatbestände der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, und der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB verwirklicht werden.

Voraussetzung für eine Bestrafung ist auch hier, daß der Fahrer infolge des Genusses von Cannabis oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Es wird also wie auch beim Alkohol auf die Fahruntüchtigkeit abgestellt.

Für die Wirkung des Alkohols gibt es unterschiedliche, gesetzlich geregelte Promille-Grenzen, während es für Cannabis solche unterschiedlichen Grenzwerte nicht gibt.
Die Rechtsprechung geht im Bereich von Cannabis zur Zeit überwiegend von einem Grenzwert von 1ng/ml THC/Blut aus.
Fest steht jedenfalls, daß dieser Grenzwert recht willkürlich bestimmt worden ist; gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Dosis-Wirkungsbeziehungen zwischen THC-Gehalt und Fahruntüchtigkeit liegen bislang nicht vor, so daß beim Führen von Fahrzeugen unter Cannabis-Einfluß die Fahruntüchtigkeit anhand weiterer konkreter Anknüpfungstatsachen, wie etwa konsumbedingten Ausfallerscheinungen, nachgewiesen werden muß.
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Cannabis und Führerschein

Bei der Frage von Cannabis und Fahrerlaubnis ist die  "Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen" von zentraler Bedeutung.

In § 2 Absatz 4 des StVG ist geregelt, was unter der Eignung zu verstehen ist:
"Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat."

Wer danach nicht geeignet ist, erhält erst gar keinen Führerschein. Wenn die Eignung erst später entfällt, zieht die Behörde den Führerschein ein.

In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat der Gesetzgeber häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen "können", aufgezählt.
Dort wird unter der laufenden Nummer 9.2 und folgende Cannabis ausdrücklich erwähnt:

Demnach schließt der regelmäßige Konsum von Cannabis die Fahreignung regelmäßig aus, der gelegentliche Konsum hingegen nur dann, wenn eine "Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen .." vorliegt.  

Ob im konkreten Einzelfall eine Eignung oder nur bedingte Eignung gegeben ist, wird von der Behörde gegebenenfalls durch Anforderung eines ärztliches Gutachtens oder ein medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU, siehe dort) überprüft.
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Rechtsprechung

Entsprechend der Kategorisierung der Konsum-Typen nach "regelmäßig", "gelegentlich" und "einmalig" nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung finden Sie nachstehend eine Erläuterung zu diesen interpretationsbedürftigen Begriffen sowie die jeweiligen Rechtsfolgen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.06.1993, AZ 1 BvR 689/92 festgestellt, daß die Anordnung einer MPU einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt:

Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. (...) Die derzeitigen Erkenntnisse über den Gebrauch von Cannabis erlauben nicht den Schluß, dass jeder, der mit einer Haschischzigarette angetroffen wird, ein gewohnheitsmäßiger Konsument sein könnte. (...) Fehlt es schon an hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für regelmäßigen Cannabisgebrauch, so muss die Behörde vor Anforderung eines Gutachtens zumindest versuchen, in einer Erörterung des Vorfalls mit dem Betroffenen weitere Klarheit zu gewinnen.

Machen Sie also bei einer Befragung durch die Polizei zu der Art Ihrer Konsumgewohnheiten möglichst keine (vorschnellen) Angaben ! Machen Sie besser von Ihrem Schweigerecht Gebrauch !
Häufig werden unbedachte Äußerungen gemacht, etwa auch in dem Bestreben, sich mit den Beamten "gut zu stellen", woraus sich später gravierende Nachteile für Sie ergeben können.
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Einmaliger Cannabis-Konsum / Probier-/Experimentierstadium:

Der Begriff des einmaligen Konsums erklärt sich von selbst. Mit dem Probier- bzw. Experimentierstadium ist ein seltener Konsum zu verstehen, der etwa einmal im Monat oder seltener erfolgt.

Folge:
Bei einmaligem oder seltenem Konsum wird in der Regel kein ärztliches Gutachten oder MPU angefordert. Etwas anderes kann sich aber dann ergeben, wenn durch den einmaligen Konsum bei Verkehrsteilnahme die Schwelle von 1 ng/ml THC überschritten wird.
Wenn aber kein Bezug zum Verkehr vorliegt, ist hingegen die Anforderung eines Gutachtens auch bei Überschreitung des "Referenzwertes" von 1 ng/ml THC regelmäßig unverhältnismäßig, vgl. etwa OVG Weimar v. 03.03.2004, AZ 2 EO 419/03.

Etwas anderes gilt aber beim einmaligen Konsum harter Drogen: in diesen Fällen kann auch bereits der einmalige Konsum Zweifel der Eignung begründen, vgl. Nr. 9.1 Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung und beispielhaft Beschluß des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 21.11.2000 , AZ 7 B 11967/00.
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Gelegentlicher Cannabis-Konsum

Von gelegentlichem Konsum wird gesprochen, wenn dieser zwar mehrmals im Monat, jedoch nicht täglich stattfindet.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist beim gelegentlichen Konsum nur dann gegeben, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren besteht und nicht noch zusätzlich andere Substanzen konsumiert werden, wie zum Beispiel Alkohol, vgl. Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Folge:
In der Regel ordnet die  Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn auf Grund konkreter Anknüpfungstatsachen Zweifel am Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren bestehen. Solche Zweifel hat die Behörde zum Beispiel regelmäßig dann, wenn jemand in einem PKW konsumiert oder im PKW Anzeichen für vorangehenden Konsum aufgefunden werden, etwa abgebrannte Stummel oder ähnliches, nicht aber etwa das bloße Mitführen von Blättchen in Übergröße oder Filtern o. ä.
Ebenfalls nicht ausreichend zur Begründung von Zweifeln am Trennungsvermögen ist das bloße Mitführen von Cannabis im PKW (vgl. Beschluss des VG Braunschweig vom 10.02.2004, AZ 6 B 91/04).
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Gewohnheitsmäßiger / Regelmäßiger  Cannabis-Konsum

Von gewohnheitsmäßigem bzw. regelmäßigem Konsum wird dann ausgegangen, wenn täglich oder annähernd täglich konsumiert wird, von starkem gewohnheitsmäßigem Konsum wird bei Konsum mehrmals am Tag ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung vom 26.02.2009 (AZ 3 C 1.08) ausgeführt, daß "unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 (der Anlage 4 der FeV) ein Konsum zu verstehen ist, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt."
Das bedeutet auch, daß das weitere Tatbestandsmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens von Konsum und Fahren nicht erforderlich ist.

Folge:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird in diesen Fällen von der Behörde also regelmäßig verneint, vgl. Nr. 9.2.1 bzw. Nr. 9.3 Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Allerdings ist es in Ausnahmefällen möglich, durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, daß die Eignung trotz des gewohnheitsmäßigen Konsums gegeben ist oder fortbesteht.
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Andere Substanzen

Für die nachfolgend aufgeführten Substanzen (vgl. Anlage zu § 24 a StVG) gilt grundsätzlich das zu Cannabis geschriebene.

Die angegebenen Grenzwerte werden nach Empfehlungen der sog. Grenzwertkommission festgelegt:

Berauschende SubstanzGrenzwert
HeroinMorphin 10 ng/ml
MorphinMorphin 10 ng/ml
CocainCocain75 ng/ml
CocainBenzoylecgonin75 ng/ml
AmfetaminAmfetamin25 ng/ml
Designer-AmfetaminMethylendioxyamfetamin (MDA)25 ng/ml
Designer-AmfetaminMethylendioxyethylamfetamin (MDE)25 ng/ml
Designer-AmfetaminMethylendioxymetamfetamin (MDMA)25 ng/ml
MetamfetaminMetamfetamin25 ng/ml


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