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Muster einer Vergütungsvereinbarung


Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG soll der Rechtsanwalt  

"für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und  für die Tätigkeit als Mediator" regelmäßig auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

Wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (BGB), also nach den § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB.

Die Vergütung beträgt dann für Verbraucher höchstens 250,00 €, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3, wobei für die Ermittlung der konkrete Höhe dasselbe gilt wie bei dem Honorar mit Ermessensspielraum (siehe bei Rechtsanwaltskosten).


Muster einer Vergütungsvereinbarung


Gebührenvereinbarung für Beratungstätigkeit - (Festgebühr und Anwendbarkeit der gesetzlichen Gebühren und Auslagen im Übrigen)

zwischen

ABMO Rechtsanwälten in Partnerschaft, Osterbronnstraße 54, 70565 Stuttgart,
- im folgenden Rechtsanwalt -

und
.........................
- im folgenden Auftraggeber - 

1. Vergütung für die Beratung
In der Angelegenheit .................. wird gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG vereinbart, daß der Rechtsanwalt für die Beratung eine 1,0-Gebühr gem. § 13 RVG nach dem Gegenstandswert erhält. Die Anrechnung dieser vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.

2. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vergütung im Übrigen
Das unter Nr. 1 vereinbarte Honorar umfasst nur die Beratung als solche.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagenach dem RVG unberührt, wie etwa für Post- und Telekommunikation sowie die Mehrwertsteuer.
Für den Fall einer Einigung, Erledigung oder Aussöhnung kann daher eine weitere Gebühr anfallen.

3. Verauslagte Kosten
Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung sofort zu erstatten.

4. Vorschüsse
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.

5. Hinweise an den Auftraggeber
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß
- sich die vereinbarte Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnet und
- die vereinbarte Vergütung von der Rechtsschutzversicherung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird.

Ort, Datum, Unterschriften

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