Verkehrsrecht - MPU
Mit Sicherheit gut beraten.Der Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln und die anschließende Teilnahme am Straßenverkehr begründet nach Auffassung der Behörden in der Regel Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die
Führerscheinbehörde fordert in solchen Fällen ein
Gutachten über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im einzelnen geregelt, wobei das Hauptaugenmerk hier auf der Fev liegt, in der für die Fälle des Alkohol- und Drogenkonsums geregelt ist, wann die Behörde die Erbringung einer MPU anordnen kann.
In der Anlage 4 zur Fev sind häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, tabellarisch aufgeführt.
Nicht enthalten sind solche Erkrankungen, die selten vorkommen oder nur vorübergehend andauern wie etwa grippale Infekte, akute Magen-Darm-Störungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.
Die in der Anlage 4 aufgeführten Mängel und Erkrankungen können allerdings durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompensiert werden, wobei die Behörde bei Zweifeln die Erbringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen kann.
Gleichwohl ist festzuhalten, daß die gestzliche Systematik besonders im Hinblick auf den Ge- oder Mißbrauch von Betäubungsmitteln nicht ohne Widersprüche ist.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) im einzelnen geregelt, wobei das Hauptaugenmerk hier auf der Fev liegt, in der für die Fälle des Alkohol- und Drogenkonsums geregelt ist, wann die Behörde die Erbringung einer MPU anordnen kann.
In der Anlage 4 zur Fev sind häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, tabellarisch aufgeführt.
Nicht enthalten sind solche Erkrankungen, die selten vorkommen oder nur vorübergehend andauern wie etwa grippale Infekte, akute Magen-Darm-Störungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma etc.
Die in der Anlage 4 aufgeführten Mängel und Erkrankungen können allerdings durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen kompensiert werden, wobei die Behörde bei Zweifeln die Erbringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen kann.
Gleichwohl ist festzuhalten, daß die gestzliche Systematik besonders im Hinblick auf den Ge- oder Mißbrauch von Betäubungsmitteln nicht ohne Widersprüche ist.
Es ist allgemein bekannt, daß der Konsum von Drogen (unter Einschluß von Alkohol) Auswirkungen auf die Eignung zum Fahren haben kann.
Allerdings gibt es gerade im Zusammenhang mit Cannabis unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Auswirkungen des Konsums auf die Eignung. Wissenschaftlich gesicherte Wirkungszusammenhänge, wie beim Alkohol, existieren jedenfalls nach wie vor nicht.
Bereits die Bestimmung des § 14 Absatz 1 Nr. 2 FeV , wonach bereits die bloße "Einnahme von Betäubungsmitteln" zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung führen kann, ist zu Recht umstritten, weil nicht differenziert wird, ob der Konsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr (als Fahrer) in Zusammenhang steht.
In den sogenannten "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung" des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr , Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit wird etwa der reine Konsum von Betäubungsmitteln noch nicht als eignungsrelevant betrachtet.
Vielmehr müssen danach weitere Umstände gegeben sein, die Zweifel an der Eignung begründen, worunter jedoch schon der regelmäßige (also tägliche oder gewohnheitsmäßige) Konsum verstanden wird.
Der weitere Zweifel begründende Umstand liegt hier also in der Häufigkeit des Konsums.
Eine MPU kann von der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere angeordnet werden bei
- Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers, vgl. § 11 Abs. 2 FeV
- Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV
- Hohem Aggressionspotential, § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV
- Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach wiederholter Entziehung, § 11 Abs. 3 Nr. 9 FeV
- Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung aufgrund des Punktsystems, § 11 FeV
- Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Alkoholmißbrauch, § 13 Nr. 2a FeV
- Wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Einfluß von Alkohol, § 13 Nr. 2b FeV
- Führen eines motorisierten oder aber auch nicht motorisierten Fahrzeugs (Fahrrad!) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰, § 13 Nr. 2c FeV
- Betäubungs- und Arzneimittelmißbrauch, § 14 Abs. 1 FeV
Die Anordnung einer MPU wird nicht als selbständiger Verwaltungakt eingestuft und ist daher auch nicht selbständig anfechtbar.
Erst die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verweigerung der Neu- oder Wiedererteilung stellt einen solchen Verwaltungsakt dar. Die Frage, ob die MPU angeordnet werden durfte, wird damit erst im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung des Führerscheins (mit)geprüft, sozusagen also erst dann, wenn das Kind schon (eigentlich zwangsläufig) in den Brunnen gefallen ist.
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