Verkehrsrecht - Cannabis u. a.
Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 10.02.2004, 6 B 91/04
Leitsätze:
1.
Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von vier
Drogenscreenings ist unverhältnismäßig und rechtfertigt im Falle einer
Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, wenn der
Betreffende lediglich einmal im Besitz einer geringen Menge Haschisch
sowie ein weiteres Mal mit einem leeren Plastiktütchen angetroffen
wurde, diese Vorfälle ein halbes Jahr auseinander lagen und ein Bezug
zum Führen eines Fahrzeugs nicht ersichtlich ist.
2. Der Streitwert beläuft sich im Hauptsacheverfahren bei
einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE auf 6.000,00 Euro, bei C1 oder
C1E auf 5.000,00 Euro, bei B oder BE auf 4.000,00 Euro, bei A auf
4000,00 Euro und bei A1 auf 3.000,00 Euro, im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren auf den halben Wert.
Beim Besitz mehrerer Fahrerlaubnisklassen wird, ausgehend von der Klasse mit dem höchsten Wert, dieser Wert um 50 v. H der weiteren Klassen erhöht, soweit diese Berechtigungen nicht von der Ausgangsklasse umfasst werden. Bei einer überwiegend beruflichen Nutzung erfolgt ein Aufschlag von 50 v. H. des Auffangwertes (2.000,00 Euro).
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Insoweit ergeht die
Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten der
Beteiligten werden nicht erstattet.
II.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des
Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wird wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO
aufgegeben, den bereits eingezogenen Führerschein dem Antragsteller
unverzüglich wieder auszuhändigen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.250,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erhielt im August 2001 eine Fahrerlaubnis
der Klassen A1, BE, C1E und L, die er in seiner Eigenschaft als
Mitarbeiter eines Express-Kurierdienstes beruflich nutzt. Mit Verfügung
des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.
Der Antragsteller war im
Oktober 2002 nach seiner Einreise aus den Niederlanden bei einer
allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft worden. Dabei waren im
Kofferraum seines Fahrzeugs in einer Sporttasche 5 g Haschisch
aufgefunden worden. Am 7. März 2003 wurde der Antragsteller auf der
Bundesautobahn A 27 in der Gemarkung Langwedel erneut
verkehrspolizeilich überprüft. Im Verlauf der Verkehrskontrolle wurde
in seinem Schuh ein leeres Tütchen mit Anhaftungen von Marihuana
aufgefunden. Auf eine Nachfrage gab der Antragsteller an, zuletzt am 3.
März 2003 Haschisch konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 7. Mai 2003
stellte die Staatsanwaltschaft Verden das zunächst wegen eines
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Verfahren gemäß
§ 31a BtMG ein und gab dem Antragsgegner hiervon Kenntnis.
Der Antragsgegner ordnete
nach einer Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten mit Verfügung vom 31. Juli 2003 an, dass sich der
Antragsteller zur Klärung der an seiner Fahreignung bestehenden
Bedenken beim Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn bis zum 30. Januar
2004 vier Drogenscreenings zu unterziehen habe. Als der Antragsteller
dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog der Antragsgegner dem
Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung
vom 9. Januar 2004 die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller
am 26. Januar 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden
ist.
Am 26. Januar 2004 hat der
Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:
Bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Zudem halte die angefochtene Verfügung auch in der Sache einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass sein Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahme überwiege. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stütze sich lediglich auf Vermutungen und sei rechtswidrig. Eine Fahrerlaubnis könne nur dann entzogen werden, wenn die fehlende Fahreignung erwiesen sei. Er sei im Zusammenhang mit dem Besitz von Marihuana nur einmal am 16. Oktober 2002 aufgefallen, aber weder strafrechtlich verurteilt noch sonst im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung getreten. Am 7. März 2003 habe lediglich ein leeres Tütchen mir irgendeiner Substanz, das er beim Anziehen in der Bundeswehrkaserne vor dem Antritt der Heimfahrt nicht bemerkt habe, an seinem Strumpf geklebt. Es sei weder danach geforscht worden, ob das Tütchen ihm gehört habe, noch sei festgestellt worden, ob er unmittelbar vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert habe. Selbst dazu, in welcher Menge er überhaupt schon einmal Marihuana geraucht habe, seien Feststellungen nicht getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass er bei der Anfertigung des Polizeiberichts vom 7. März 2003 nicht über seine Rechte als Beschuldigter aufgeklärt worden sei, unterliege der Vorgang überdies einem Beweisverwertungsverbot. Allein ein gelegentlicher Haschischkonsum oder das Mitführen geringer Mengen Marihuana genügten nicht für die Annahme einer fehlenden Fahreignung. Es hätten außerdem Feststellungen dazu getroffen werden müssen, dass er weder willens noch in der Lage sei, den lediglich vermuteten Haschischkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. An derartigen Feststellungen fehle es hier. Bei dieser Sachlage sei die Aufforderung, sich vier Drogenscreenings zu unterziehen, rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) entschieden habe. Infolgedessen könne an seine Weigerung, sich diesen Drogenscreenings zu unterziehen, nicht die von der Verkehrsbehörde gewählte Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft werden.
Der Antragsteller
beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 wiederherzustellen
sowie ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bertram aus
Gifhorn zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet:
Die Fahrerlaubnis habe mit sofortiger Vollziehung entzogen werden
müssen, weil der Antragsteller das mit Schreiben vom 31. Juli 2003
geforderte Drogenscreening nicht beigebracht habe. Ein solches
Drogenscreening sei zur Aufklärung angeordnet worden, ob der
Antragsteller nur gelegentlich Cannabis konsumiere und einen solchen
Konsum und das Fahren voneinander trennen könne. Die Tatsache, dass er
innerhalb eines halben Jahres zweimal im Besitz von Betäubungsmitteln
angetroffen worden sei, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er nicht
nur gelegentlich mit Betäubungsmitteln in Berührung komme. Das
Auffinden eines Tütchens mit Anhaftungen von Marihuana im Schuh weise
auf einen Konsum unmittelbar vor der Fahrt hin. Es liege nahe, dass das
Tütchen erst kurz zuvor benutzt und dann versteckt worden sei. Die
gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers könnten nur als
Schutzbehauptung verstanden werden. Wegen der überragenden Bedeutung
der Verkehrssicherheit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung geboten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug
genommen.
II.
1.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
abzulehnen, weil der Antragsteller nach den von ihm dargelegten
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage wäre, die
Kosten der Prozessführung mit vier Monatsraten zu bestreiten (§ 166
VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO). Nach Abzug der in § 115 Abs. 1 und 2 ZPO
bezeichneten Absetzungsbeträge verbleibt dem Antragsteller noch ein
monatliches Einkommen von 544,62 Euro, das eine monatliche Ratenzahlung
von 175,00 Euro auf die voraussichtlich in diesem Verfahren
entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt ca. 400,00 Euro
zulässt.
2.) Dagegen ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und begründet.
Zwar hat der Antragsgegner
die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet und in noch
ausreichender Weise schriftlich begründet, weshalb das besondere
Interesse an dem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung vom 9.
Januar 2004 als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verfügung vom 9. Januar 2004 ist jedoch gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
wiederherzustellen, weil der Widerspruch in einem solchen Maße Aussicht
auf Erfolg bietet, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, den
Antragsteller weiterhin vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr
auszuschließen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG
i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber
einer Fahrerlaubnis diese Berechtigung zu entziehen, wenn er sich als
zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Bei einer solchen
Entscheidung darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung
des Betroffenen geschlossen werden, wenn dieser sich weigert, sich
einer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
Untersuchung zu unterziehen, oder er ein von der Behörde gefordertes
Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Schlussfolgerung einer
fehlenden Fahreignung ist allerdings nur zulässig, wenn die
Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage des Gutachtens
rechtmäßig war und für die Weigerung, der behördlichen Aufforderung
nachzukommen, kein ausreichender Grund vorliegt (BVerwG, Urt. vom
05.07.2001, DAR 2001, 522 m.w.N.).
Der Antragsteller stellt
die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners vom
31. Juli 2003, ein ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes
des Landkreises Gifhorn auf der Grundlage von vier Drogenscreenings
darüber vorzulegen, ob er Betäubungsmittel einnimmt, zu Recht unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Frage
(vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 08.07.2002, NJW 2002, 2381; Beschl.
vom 20. 06.2002, NJW 2002, 2378; Beschl. vom 01.08.2002, 1 BvR
11043/98). Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen,
dient dazu, den Tatsachen, die Bedenken gegen die Fahreignung
begründen, weiter nachzugehen und die Eignungszweifel zu klären (§§ 2
Abs. 8, 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV). Mit Rücksicht
auf die für den Betroffenen mit der Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens verbundenen belastenden Folgen ist es aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in das freie Ermessen der
Fahrerlaubnisbehörde gestellt, wann sie von einem Anfangsverdacht als
Grundlage für eine solche Maßnahme ausgehen darf. Die Anordnung zur
Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens ist vielmehr nur
rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die
einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als
naheliegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002 und
01.08.2002, aaO.; Beschl. vom 30.01.2003, 1 BvR 866/00; VGH Mannheim,
Beschl. vom 04.07.2003, 10 S
2270/02).
In Bezug auf
Eignungsbedenken, die sich aus einer Erkrankung des
Fahrerlaubnisinhabers oder aus sonstigen Einflussfaktoren auf die
Fahreignung ergeben, kommt den Anlagen 4, 5 oder 6 zur
Fahrerlaubnisverordnung besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der
Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 der Anlage 4 die Regelung,
dass bei einem nur gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahreignung
gegeben ist, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Führen
eines Kraftfahrzeugs trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert sowie außerdem keine Störung der
Persönlichkeit und kein Kontrollverlust verliegt (Nr. 9. 2.2 der Anlage
4 zur FeV). Wird dagegen Cannabis regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der
Anlage 4 zur FeV konsumiert, ist allein wegen der Häufigkeit des
Konsums von der Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers auszugehen,
weil ein solcher regelmäßiger Konsum zu einer nicht mehr hinnehmbaren
Herabsetzung der verkehrsbezogenen Fähigkeiten führt. Hiernach ist die
Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV
rechtmäßig, wenn hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, dass der
Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig Cannabis konsumieren könnte; liegen
dagegen – wie hier – lediglich Anhaltspunkte für einen nur
gelegentlichen Cannabiskonsum vor, bedarf es weiterer Verdachtsmomente
dafür, dass ein unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Führen
eines Kraftfahrzeugs gegeben ist, zusätzlich Alkohol oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe aufgenommen werden oder eine Störung der
Persönlichkeit bzw. ein Kontrollverlust anzunehmen ist.
Im vorliegenden
Fall lassen sich konkrete Verdachtsmomente, die einen
Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, nicht feststellen,
sodass sich die Anforderung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der
Grundlage von vier Drogenscreenings als rechtswidrig erweist.
Insbesondere sind Indizien, dass der Antragsteller regel- oder
gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, ebenso wenig gegeben, wie
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei einem nur
gelegentlichen Konsum den Drogengebrauch und das Führen von
Kraftfahrzeugen nicht ausreichend zu trennen vermag. Selbst wenn die
Erklärungsversuche des Antragstellers hinsichtlich der bei der
Verkehrskontrolle vom 7. März 2003 aufgefundenen leeren Klemmtüte mit
Cannabisanhaftungen wenig nachvollziehbar sind, lassen die zu den
Ermittlungsakten der Polizei gelangten Erkenntnisse über den Umgang des
Antragstellers mit Drogen lediglich den Schluss darauf zu, dass er
bisher allenfalls gelegentlich und nicht in großen Mengen Cannabis
konsumiert hat. Ein Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen
lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten. Dem Antragsteller ist
jeweils im Anschluss an die Verkehrskontrollen vom Oktober 2002 und
März 2003 die Weiterfahrt mit seinem Pkw gewährt worden. Die
Polizeibeamten hatten offenbar keinen Zweifel an der Fahrtauglichkeit
des Antragstellers im Zeitpunkt der Verkehrskontrollen und haben dem
Antragsteller am 7. März 2003 die Erklärung abgenommen, dass der letzte
Cannabiskonsum bereits mehrere Tage zurückgelegen habe.
Ein Bezug zum Straßenverkehr lässt sich schließlich auch
nicht daraus herleiten, dass im Oktober 2002 im Fahrzeug des
Antragstellers 5 g Marihuana aufgefunden worden waren und am 7. März
2003 ein leeres Klemmtütchen mit Cannabisrückständen im Schuh des
Antragstellers gefunden worden war. Der bloße Besitz von Cannabis
während des Fahrens reicht dafür nicht aus. Hierzu wären vielmehr
Indizien erforderlich, aus denen die Annahme abgeleitet werden könnte,
dass der Fahrzeugführer während oder im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit der Fahrt Drogen konsumiert (z.B. Reste eines
Haschisch-Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs).
Infolgedessen ist die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Januar 2004
wiederherzustellen und der bereits eingezogene Führerschein des
Antragstellers wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung
hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der vom Antragsteller
außerdem beantragten Prozesskostenhilfe auf den §§ 1 Abs. 1 GKG, 166
VwGO, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich in diesem Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des in einem
Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes. Hierbei geht das Gericht in
Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen C1E und BE von der Klasse mit der am
weitesten reichenden Berechtigung aus und legt für die Klasse C1E einen
Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde (bei Klasse C oder CE wären
dies 6.000,00 Euro, bei Klasse B oder BE wären es 4.000,00 Euro) und
erhöht diesen Wert um 50 v.H. des für die Klasse A1
anzunehmenden Wertes (3.000,00 Euro; bei Klasse A wären dies 4.000,00
Euro). Schließlich ist wegen der überwiegend beruflichen Nutzung der
Fahrerlaubnis noch ein Wert von 50 v.H. des Auffangwertes
hinzuzurechnen (2.000,00 Euro). Insgesamt ist hiernach von einem
Streitwert von 8.500,00 Euro im Hauptsacheverfahren und von
4.250,00 Euro im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen
(§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).