Streitwert
und Gegenstandswert
Wenn sich das
Honorar
des Rechtsanwalts nach der sog. Wertgebühr richtet, ist der Streit-
bzw. Gegenstandswert einer Angelegenheit maßgeblich.
Damit
ist der Geldwert
einer Forderung oder Sache oder das wirtschaftliche Interesse des
Mandanten an der Sache gemeint.Streitwert
bei Geld- und Sachforderungen
Bei einer normalen Zahlungsklage oder einer Herausgabeklage (z. B. eines PKW) ist die Ermittlung des Streitwertes unproblematisch.
Streitwert in sonstigen
Angelegenheiten
In anderen Angelegenheiten kann es mitunter schwierig sein, den Streitwert zu ermitteln.
Wieviel ist beispielsweise die Kündigung eines Arbeits- oder Mietverhältnisses wert ?
Für diese Fälle hält das Gesetz eine spezielle Regelung bereit. Bei der Kündigung von Mietraum etwa ist gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 GKG eine Jahres(kalt)miete (also ohne Nebenkosten) zugrunde zu legen.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also dem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses (etwa infolge einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung) ist gemäß § 42 Absatz 4 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes höchstens das dreifache monatliche Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich, wobei etwaige Sonderprämien und (Wochenend-, Nacht- oder andere) Zuschläge in die Wertberechnung einfließen.
Wenn es um die Erteilung eines (korrekten !) Arbeitszeugnisses geht, wird in der Regel ein Wert von einem Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.
In Familien- oder Sozialangelegenheiten gelten wiederum andere Sonderregeln, die wir Ihnen gegebenenfalls gerne erläutern.
In anderen Fällen hat das Gericht aber auch die Möglichkeit, den „Wert“ einer Sache bzw. Angelegenheit nach freiem Ermessen festzulegen, vgl. § 3 Zivilprozessordnung, wobei das Gericht auch einen Sachverständigen zu Rate ziehen kann.
Bei Streitigkeiten, die nicht eine konkrete Sache oder eine Forderung zum Inhalt haben, ist es teilweise schwierig, den Streitwert zu ermitteln. Beispielsweise genannt seien hier die Wohnungskündigung oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Für solche Fälle gibt es jedoch teils spezielle gesetzliche Regelungen (z.b. § 8 ZPO), teils hat die Rechtsprechung Maßstäbe für die Berechnung vorgegeben.
Im Übrigen legt das Gericht den Wert nach freiem Ermessen fest (§ 3 ZPO).