Forderungseinzug / Inkasso
Wenn die Zeit zum Handeln da ist, dann ist Wissen, das nur im Buch steht, kein Wissen, und Geld, das in fremden Taschen liegt, kein Geld. (Chanakya)Ob es sich um die einmalige Geltendmachung einer Forderung oder um das laufende Inkassomanagement zahlreicher Forderungen handelt, lassen Sie sich unverbindlich
und kostenlos ein individuelles Angebot erstellen.
Kaum ein Faktor ist wirtschaftlich und psychologisch so belastend wie ausstehende Zahlungen von Schuldnern.
Selbst an und für sich gesunde Unternehmen aber auch Privatleute können dadurch in ernsthafte Liquidätsschwierigkeiten geraten, so daß sich in solchen Fällen ein anwaltliches Forderungsmanagement als die erfolgversprechendeste Strategie anbietet.
Denn im Gegensatz zu den zahlreichen mehr oder weniger seriösen Inkassounternehmen kann nur ein Rechtsanwalt alle Dienstleistungen aus einer Hand anbieten, die mit der Eintreibung von Forderungen zusammenhängen: Dies reicht von der rechtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten und Durchsetzbarkeit der Forderung über die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung bis hin zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Hierdurch ist eine schnelle und effektive Durchsetzung Ihrer Interessen gewährleistet.
Der Rechtsanwalt ist zudem den berufsrechtlichen und moralischen Prinzipien seines Berufsstandes verpflichtet.
Hierzu gehört neben der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit auch das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen.
Erfolgsprovisionen und überhöhte Rechnungen zu Lasten des Schuldners (und damit letztlich auch zu Lasten des Gläubigers) sind ebenso ausgeschlossen wie unseriöse und auch auf den Gläubiger zurückfallende und dessen Image schädigende Verhaltensweisen bei der Geltendmachung von Forderungen.
Der Forderungseinzug wird schnell und effektiv durchgeführt.
1. Anwaltliches Mahnschreiben
2. Mahnverfahren
3. Zwangsvollstreckung
Die Erfahrung zeigt, daß Schuldner sich häufig schon durch ein anwaltliches Mahnschreiben unter Fristsetzung, das noch am Tage der Beauftragung gefertigt wird, nachhaltig beeindrucken lassen und schließlich zahlen.
Sollte dies nicht der Fall sein und der Schuldner auch auf ein anwaltliches Mahnschreiben nicht reagieren, wird nach Rücksprache und Prüfung der Bonität des Schuldners etwa durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis beim jeweiligen Amtsgericht ein Mahnbescheid beantragt.
Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid ebenfalls nicht reagiert, wird auf Grundlage des dann ergehenden Vollsreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Als Vollstreckungsmaßnahmen kommen in Betracht:
- Beauftragung des Gerichtsvollziehers
- Kontenpfändung
- Lohnpfändung
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Wenn der Schuldner auf eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht zahlt, gerät er in Verzug, § 286 Absatz 1 BGB.
Eine gesonderte Mahnung ist jedoch gemäß § 286 Absatz 2 BGB entbehrlich, wenn für die Zahlung einer bestimmter Zeitpunkt vereinbart worden ist. Bei Geldforderungen tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Übersendung einer Rechnung ein, § 286 Absatz 3 BGB.
Diese Regelung gilt gegenüber Privatleuten jedoch nur, wenn sie in der Rechnung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden sind, § 286 Absatz 3 Halbsatz 2 BGB.
Bei Unternehmen gilt die Regelung des § 286 Absatz 3 Satz 2 BGB, wonach der Verzug auch bei Streit über den Zeitpunkt der Zugang der Rechnung spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leistung eintritt.
Zu den Verzugskosten gehören:
- Zinsen
- Mahnkosten des Gläubigers
- Rechtsverfolgungskosten
Geldschulden sind während des Verzuges grundsätzlich mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, § 288 Absatz 1 BGB, zwischen Unternehmern betragen die Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz, § 288 Absatz 2 BGB.
Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes, etwa wegen der Inanspruchnahme eines Kredits, ist im Einzelfall möglich, § 288 Absatz 3 BGB.
Für die erste Mahnung kann der Gläubiger nichts berechnen; für eine zweite Mahnung akzeptiert die Rechtsprechung pauschale Mahnkosten zwischen 5 und 20 Euro.
Die Rechtsverfolgungskosten umfassen die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sowie die gerichtliche Geltendmachung.
Hier können noch Kosten für behördliche Auskünfte (Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder beim Handelsregister) hinzukommen.
Die nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die möglichen Kosten des Forderungseinzugs:
Streitwert bis € | Gerichtsgebühren 0,5 für MB | Kosten MB inkl. RA-Kosten | RA-Kosten
für Vollstreckung | Anwaltliches Mahnschreiben inkl. MwSt. | Mahnverfahren & Vollstreckung insgesamt |
300 | 23,00 | 58,70 | 17,85 | 14,28 | 76,55 |
600 | 23,00 | 87,26 | 32,13 | 19,28 | 119,36 |
900 | 23,00 | 115,82 | 46,41 | 27,85 | 152,23 |
1.200 | 27,50 | 148,88 | 54,15 | 36,41 | 203,03 |
1.500 | 32,50 | 181,25 | 62,48 | 44,98 | 243,73 |
2.000 | 36,50 | 218,57 | 79,14 | 56,98 | 297,71 |
2.500 | 40,50 | 255,89 | 95,80 | 68,97 | 351,69 |
3.000 | 44,50 | 293,21 | 112,46 | 80,96 | 405,67 |
3.500 | 48,50 | 330,53 | 129,12 | 92,96 | 459,65 |
4.000 | 52,50 | 367,85 | 145,78 | 104,96 | 513,63 |
4.500 | 56,50 | 405,17 | 162,44 | 116,95 | 567,61 |
5.000 | 60,50 | 442,49 | 179,10 | 128,95 | 621,59 |
6.000 | 68,00 | 494,02 | 201,11 | 144,46 | 695,13 |
7.000 | 75,50 | 545,55 | 223,13 | 157,68 | 768,68 |
8.000 | 83,00 | 597,08 | 245,14 | 170,88 | 842,22 |
9.000 | 90,50 | 648,61 | 267,16 | 184,09 | 915,77 |
10.000 | 98,00 | 700,14 | 289,17 | 197,30 | 989,31 |
13.000 | 109,50 | 759,24 | 312,97 | 211,58 | 1.072,21 |
16.000 | 121,00 | 818,34 | 336,77 | 225,86 | 1.155,11 |
Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren sind jederzeit abweichende Regelungen durch besondere Vereinbarung möglich. Informieren Sie sich.
Der Schuldner wird durch ein außergerichtliches anwaltliches Mahnschreiben zur Zahlung aufgefordert, ohne daß Sie in Vorleistung treten müssen, denn die Kosten werden direkt beim Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht, so daß die Beitreibung für Sie kostenlos bleibt.
Der Forderungseinzug endet oft schon nach der außergerichtlichen Mahnung oder nach dem gerichtlichen Mahnverfahren, so daß das Kostenrisiko überschaubar bleibt.