Verkehrsrecht - Versicherung
Mit Sicherheit gut beraten.Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluß kann gravierende Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis haben.
So kann der Versicherungsschutz in der Haftpflicht- und/oder Fahrzeugversicherung teilweise oder vollständig entfallen, mit der Folge, daß der Versicherte seinen Schaden selbst bezahlen muß und von der Haftpflichtversicherung für die an den Unfallgeschädigten erbrachten Leistungen im Wege des Regreß in Anspruch genommen werden kann.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und soll die Schäden abdecken, die einem Dritten (Unfallgegner oder Beteiligtem) im Straßenverkehr entstehen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs bei stehen.
Wenn der Versicherte den Unfall unter dem Einfluß von Alkohol oder Betäubungsmitteln verursacht hat, kann die Versicherung allerdings den von ihr an den geschädigten Dritten gezahlten Schadensersatz vom Versicherten grundsätzlich zurückfordern (Leistungsfreiheit), weil die Einnahme der berauschenden Mittel und die anschließende Teilnahme am Straßenverkehr eine (zumindest fahrlässige) Obliegenheitspflichtverletzung gegen den Versicherungsvertrag darstellt.
Die Versicherung bleibt zwar dem geschädigten Dritten gegenüber zur Leistung verpflichtet, kann aber, wenn der Versicherte selbst gefahren ist und der Konsum für das Schadensereignis (Unfall) ursächlich war, je nach konkreter Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen einen Betrag von bis zu 5.000 €, beim Zusammentreffen mit anderen Delikten, etwa der Fahrerflucht, sogar einen noch deutlich darüber hinausgehenden Betrag zurückverlangen (siehe nur Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.9.2005, AZ IV ZR 216/04).
Dabei ist zu beachten, daß die Leistungsfreiheit der Versicherung auch unter der Schwelle von 0,8 Promille eintreten kann.
Im Bereich der Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz und damit den Anspruch auf Ersatz der Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn der Schaden (Versicherungsfall) auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Nach der Rechtsprechung handelt ein Fahrer dann grob fahrlässig, wenn er entweder im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille oder aber auch bereits ab einem Wert von 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen einen Unfall (mit)verursacht.
Darüber hinaus befindet sich der Versicherungsnehmer in einem weiteren Dilemma:
Denn er ist verpflichtet, gegenüber der Versicherung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an der Aufklärung der Sachverhalts mitzuwirken, wodurch er wiederum seinen Versicherungsschutz gefährdet. Erschwerend kommt hinzu, daß die Angaben des Versicherten gegenüber der Versicherung in einem Strafverfahren gegen ihn verwendet werden können.
In den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherer ist in aller Regel vorgesehen, daß die Einrittspflicht der Versicherung entfällt, wenn der Versicherte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird (siehe auch hier).
Wenn der Versicherte nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) schließlich verurteilt wird, entfällt die Eintrittspflicht der Versicherung für die Übernahme der Verfahrenskosten; eine eventuell bereits erteilte Deckungszusage wird zurückgenommen und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert.
Deshalb muß im Verfahren versucht werden, zumindest eine Verurteilung nur auf Grund fahrlässiger Begehung zu erreichen, weil die Leistungsfreiheit der Versicherung dann nicht eintritt.
Alle Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung enthalten die Vereinbarung, daß die Versicherung nicht eintrittspflichtig (leistungsfrei) ist, wenn der Versicherte seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat. Dazu gehört auch die Obliegenheit, nicht im wie auch immer berauschten Zustand als Fahrer am Verkehr teilzunehmen.
Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bewirkt auch ohne daß ein Schaden (Unfall) eintritt, bereits eine konkrete Risikoerhöhung, die die Versicherung zur Kündigung des Versicherungsvertrages binnen eines Monats seit Kenntnis der maßgeblichen Umstände berechtigt.
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