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Arbeitsrecht - Das Bewerbungsgespräch

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, daß er tun kann, was er tun will, sondern darin,
daß er nicht tun muß, was er nicht tun will.  (Jean-Jaques Rousseau)


Der potentielle Arbeitgeber will natürlich wissen, ob ein Bewerber für die avisierte Stelle geeignet ist. In Bewerbungsgesprächen wird eine Reihe unterschiedlicher Fragen gestellt, die ein Bewerber indes nicht alle (wahrheitsgemäß) beantworten muß, wenn er dies nicht will.

So muß der Arbeitgeber das allgemeine Pesönlichkeitsrecht des Bewerbers respektieren und sich an die Diskriminierungsverbote zu halten, die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt sind, mit dem in Deutschland Richtlinien der Europäischen Union zur Gewährleistung der Gleichbehandlung umgesetzt hat.

Paragraph 1 des Gesetzes lautet:

"Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen."

Damit sind die Arbeitgeber aufgefordert, diskriminierungsfreie Personalentscheidungen zu treffen und in Bewerbungsgesprächen keine Fragen zu stellen, die einen benachteiligenden Charakter haben können.

Tut er dies dennoch, gesteht die Rechtsprechung dem Bewerber sogar das Recht zu lügen zu, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, daß ein Schweigen nachteilig ausgelegt werden könnte.
Werden allerdings zulässige Fragen bewußt falsch beantwortet, kann dies später sogar eine fristlose Kündigung oder eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben.
Eine besondere Pflicht zur ungefragten Offenbarung bestimmter Tatsachen besteht hingegen in der Regel nicht, weil es Sache des Arbeitgebers ist, die für ihn relevanten Punkte aufzuklären.


Einzelne Fragen:

Allgemein gilt: Erlaubt sind alle Fragen, anderen Beantwortung der Arbeitgeber ein „berechtigtes und schutzwürdiges Interesse" hat.

Unbedenklich und zulässig sind Fragen des Arbeitgebers nach dem Namen und Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit (nicht jedoch Fragen nach der Herkunft), dem Familienstand und der Zahl und dem Alter der Kinder, nach dem Wohnsitz, dem Bildungsweg einschließlich der Abschluß- oder Zwischenzeugnisse, nach Arbeitszeugnissen, Fremdsprachen und nach dem Wehr- oder Zivildienst.

Fragen zur Schwangerschaft hingegen sind unzulässig, weil Sie eine geschlechterspezifische Diskriminierung darstellen. Ebenso sind Fragen nach der Familienplanung unzulässig.

Auch Fragen nach den sonstigen Familienverhältnissen oder der Partnerschaft, wie etwa Alter oder Familienstand oder Beruf der Eltern oder Geschwister oder des Lebenspartners sind für den Arbeitgeber nicht von (objektivem) Interesse und somit unzulässig.

Nach dem Gesundheitszustand darf hingegen gefragt werden, wenn der Arbeitgeber damit erfahren will, ob der Bewerber für die vorgesehene Stelle gesundheitlich geeignet ist oder mit einer baldigen und längeren Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist.

Fragen nach Behinderungen sind zumindest problematisch, weil mit dem AGG ja auch Benachteiligungen auf Grund einer Behinderung verboten sind, wenn auch nach der bisherigen Rechtsprechung Fragen nach Behinderungen oder Gleichstellungen grundsätzlich zulässig sind.

Vorstrafen müssen auf Nachfrage offenbart werden, wenn sie für die Stelle relevant sind. Allerdings müssen dann nur solche Delikte offenbart werden, die im Führungszeugnis aufgenommen sind.

Gefragt werden darf weiterhin, ob der Bewerber sich aus ungekündigter Anstellung bewirbt oder ob er arbeitslos ist.

Die Fragen, ob der Bewerber noch andere Nebentätigkeiten ausübt, kann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber herausfinden will, ob der Bewerber für die avisierte Tätigkeit noch leistungsfähig genug ist.

Fragen nach den Vermögensverhältnissen können zulässig sein, wenn es um eine Stelle geht, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert.
Ob hingegen bei dem Bewerber bereits Lohnpfändungen stattgefunden haben, darf in der Regel nicht gefragt werden.

Tabu sind hingegen grundsätzlich Fragen nach politischen Präferenzen oder einer Parteizugehörigkeit genauso wie Fragen nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn es geht um eine Stelle in einer solchen Organisation oder Religionsgemeinschaft, wohingegen Fragen nach der sexuellen Orientierung stets unzulässig sind.
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