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Arbeitsrecht - Scheinselbständigkeit

Alles nur Schein.


Als Scheinselbstständiger gilt, wer zwar als Selbständiger engagiert wird, in Wirklichkeit jedoch im Grunde wie ein (festangestellter) Arbeitnehmer arbeitet.
 
Der Vorteil für den Auftraggeber besteht in solchen Fällen darin, daß die Sozialversicher-
ungsabgaben entfallen und auch keine weiteren Entgeltleistungen wie etwa weitere Monatsgehälter oder Urlaubsleistungen gewährt werden müssen.

Darüber hinaus sind solche Auftragsverhältnisse sehr flexibel, weil sich der Auftraggeber problemlos von seinem Auftragnehmer (dem Selbständigen) wieder trennen kann.

Auf der anderen Seite sehen die Sozialversicherungsträger solche Ausgestaltungen kritisch, weil ihnen die Sozialabgaben entgehen.

Wenn sich (oftmals erst nach Ende des Vertragsverhältnisses) herausstellt, daß der Auftragnehmer nach den Grundsätzen der Scheinselbständigkeit eigentlich als Arbeitnehmer einzustufen ist und nicht als Selbständiger, hat dies Konsequenzen vor allen Dingen für den Arbeitgeber, denn er ist dann verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich zu entrichten, und zwar nicht nur seinen Arbeitgeberanteil, sondern auch den Anteil des Arbeitgebers, den er dann auch von seinem Arbeitnehmer nicht zurückverlangen kann.

Hinzu kommt, daß dem Arbeitnehmer, der nun als Arbeitnehmer eingestuft wird, die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz zur Seite stehen können.
Die zunächst als Auftragsverhältnis ausgestaltete Rechtsbeziehungen werden also als von Anfang an bestehendes reguläres Angestelltenverhältnis eingestuft.

Doch wann konkret gilt jemand als scheinselbständig ?

Hierfür gibt es keinen festdefinierten Katalog, vielmehr ist diese Frage in einer Gesamtschau der Umstände zu würdigen.

Anhaltspunkte sind jedenfalls all diejenigen Umstände, die auf einen normalen Arbeitnehmer zutreffen.

Wenn etwa der (Schein)Selbständige wie ein Arbeitnehmer einem Weisungsrecht unterliegt hinsichtlich Ort, Arbeitszeit, Arbeitskleidung, Durchführung der Tätigkeit etc. spricht dies für das Vorliegen von Selbständigkeit.

Auch das Maß der Einbindung in die Betriebsabläufe des Auftraggebers ist ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer versteckten Arbeitnehmereigenschaft.

Kennzeichnend für ein Angestelltenverhältnis ist eine soziale bzw. persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber.
Wenn also der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber den Beschäftigen Vollzeit beschäftigt, ohne daß dieser noch andere Auftragnehmer hätte oder akquirieren könnte, spricht einiges für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit: Einbindung in die betriebliche Organisation und nur ein Auftraggeber.
Wenn der Auftraggeber über den Auftragnehmer eine Personalakte führt wie bei anderen normalen Arbeitnehmern, kann dies wiederum für ein hohes Maß an Eingliederung in die betriebliche Organisation und damit für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen.

Auch das vertragliche Verbot weiterer Tätigkeiten des Auftragnehmers oder das Verbot, daß dieser seine Aufgaben oder Teile davon weiter delegiert, können für Scheinselbständig-
keit sprechen.

Auch die Gestaltung der Vergütung kann als Indiz herangezogen werden. Wenn etwa die Vergütung des Selbständigen (auch) erfolgsabhängige Komponenten und nicht nur reine Stundensätze enthält, kann dies gegen eine Scheinselbständigkeit sprechen.

Letztlich kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Eine nur vorübergehende, projektbezogene Vollzeitbeschäftigung eines Selbständigen macht aus diesem noch keinen Arbeitnehmer.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, weshalb in aller Regel die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sinnvoll ist.

Wir prüfen das. Sprechen Sie uns an.
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