Rechtsschutzversicherung
Was ist versichert ?Sie sind rechtsschutzversichert ? Dann beachten Sie bitte folgende Hinweise und Informationen.
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts besteht immer nur gegenüber dem Mandanten als Auftraggeber und Vertragspartner des Beratungsvertrages.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese aber im laut Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang die Kosten Ihres Rechtsanwalts.
In diesem Fall erteilt die Versicherung auf Anfrage eine sogenannte "Deckungszusage", mit der Ihnen eine Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung zugesagt wird.
In der Regel rechnet der Anwalt dann direkt mit der Versicherung ab, so daß Sie nicht in Vorleistung zu treten brauchen.
Der Versicherungsumfang ergibt sich immer aus dem Versicherungsvertragzwischen Ihnen und der Versicherung, wobei den (einschränkenden) Regelungen in den "Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen" (ARB), eine Art Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherung, in der Regel eine besondere Bedeutung zukommt.
Viele Versicherer verwenden die Muster-ARB des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV), die Sie hier abrufen können (dort als pdf unter Formulare auf der rechten Seite).
Die Versicherung kann aber auch abweichende ARB verwenden; im Einzelfall ist zu prüfen, was in den ARB Ihrer Versicherung geregelt ist.
Keine Deckungszuage
geben die Versicherer regelmäßig in folgenden Fällen:
- Bei sogenannten vorvertraglichen Fällen: Das bedeutet, daß das nun den Streit auslösende Ereignis zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages liegt, etwa wenn aus einem Mietvertrag, der vor Versicherungsbeginn abgeschlossen worden ist, nun ein Rechtsstreit resultiert.
- Bei vorsätzlichen (strafbaren) Handlungen, die zu einem Rechtsstreit bzw. Versicherungsfall führen, wenn z. B. ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten beleidigt und deshalb die fristlose Kündigung erhält.
- In Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes.
- Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer bei Vorgehen gegen eine Kündigung).
- Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von in eigenem Namen geltend gemachter Ansprüche anderer Personen (z. B. aus Forderungsabtretung) oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen (z. B. bei Bürgschaft).
- Auch Angelegenheiten, die "ursächlich" mit der Planung und Errichtung von genehmigungspflichtigen Gebäuden zusammenhängen, sind regelmäßig von der Leistungspflicht ausgenommen.
Wenn Sie also genehmigungspflichtige Auf- oder Umbauten vornehmen, sind daraus resultierende Streitigkeiten etwa mit Handwerkern oder anderen Beteiligten nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt.
- In den Bereichen des Steuer- und Sozialrechts wird die Deckungszusage in der Regel erst ab dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gewährt.
- Auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbständiger Tätigkeit sind in der Regel ausgeschlossen.
- Auch Streitigkeiten aus den Bereichen des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechrechts sind regelmäßig nicht versichert.
- Hier besteht nur ein sogenannter "Beratungs-Rechtsschutz", der aber jedes Tätigwerden des Anwalts (außer der Beratung) nicht umfasst. Versichert ist also nur die reine Beratung.
- Schließlich ist die "vorbeugende" Inanspruchnahme einer anwaltlichen Rechtsberatung ebenfalls nicht versichert.
- Üblich ist zudem eine Wartezeit von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn. Vor Ablauf dieser Zeit ist der Versicherungsschutz grunsätzlich ausgeschlossen.
- Beachten Sie bitte (beim Vertragsschluß) auch, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Selbstbeteiligung besteht.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. den Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versicherung sind auch Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer geregelt.
Neben der pünktlichen Zahlung der Versicherungsbeiträge gehört dazu im Schadensfalle eine ausführliche und wahrheitsgemäße Sachverhaltsschilderung bei der Versicherung.
Zur Erlangung der Deckungszusage müssen also alle wesentlichen Tatsachen und auch Belege, wie etwa Schreiben, Verträge etc. mitgeteilt werden, damit die Versicherung den Eintritt eines Versicherungsfalls prüfen kann.
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