Urheberrecht
Schützen: Marken | Kennzeichen | Domains | Geschäftsbezeichnungen & NamenWir beraten Sie umfassend und stehen Ihnen zur Seite in allen Fragen des Urheberrechts, seines Bestandes, Einräumung von Nutzungsrechten, Gestaltung von Lizenzverträgen, Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen und weiteren Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Werk.
Entstehung des Urheberrechts
- Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes (Werkcharakter, Rechteinhaber, Schutzdauer und Fristen, Schutzschranken, Lizenzrechte utc.)
- Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrechtsverträge: Gestaltung & Vertretung
- Überprüfung bestehender Verträge literarischer und wissenschaftlicher Schriftwerke, Musikwerke, Filmwerke, Bildwerke, Computerprogramme)
- Vertragsgestaltung bei Einräumung von Nutzungsrechten (Umgestaltung, Verwertungsbefugnis, Übertragung, Lizenzen, Vererbung, ausschließliches Nutzungsrecht etc.)
- Urheberrechte des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis (Arbeitnehmerurheberrechte)
Beratung bei Verletzung des Urheberrechts
- Prüfung des urheberrechtlicher Schutzrechte
- Prüfung von Urheberrechtsverletzungen
- Außergerichtliche Vertretung gegen von Urheberrechtsverletzer durch Abmahnung und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärung
- Gerichtliche Durchsetzung des Urheberrechts durch einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren
- Geltendmachung und Durchsetzung von Auskunftsansprüchen und Schadensersatz bei Verletzung des Urheberrechts
- Überprüfung Ihres Onlineauftritts auf (urheber-)rechtliche Rechtsmäßigkeit
Das Urheberrecht bezweckt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (sog. urheberrechtliche Werke) und schützt den Urheber in seinen Persönlichkeitsrechten als auch im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Interessen.
Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt und zählt in § 2 die geschützten Werke exemplarisch auf:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellung
Keinen Urheberrechtsschutz genießen dagegen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen, vgl. § 5 UrhG.
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes, vgl. § 11 UrhG.
Damit hat allein der Urheber das alleinige Recht, über Art und Dauer der Nutzung seines Werkes zu entscheiden. Hierzu gehört auch das ausschließliche Recht, über die Art und Dauer der Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes zu entscheiden.
Natürlich steht des dem Urheber jederzeit frei, Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen.
Das Urheberrecht ist auch vererblich.
Wer das Urheberrecht verletzt, also ein Werk unberechtigt nutzt, kann auf sofortige Unterlassung der Nutzung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.