Share   Diese Seite drucken   

Kompetenzen


Kanzlei & Service



 Schnellkontakt

Büro Stuttgart:

Fon 0711 - 912 463 63
Fax 0711 - 912 463 64

Büro Köln:
Fon 0221 - 471 62 68
Fax 0221 - 272 45 85


info@kanzlei-abmo.de
Outlook-Visitenkarte (.vcf)



























Kosten des Rechtsanwalts




Hier erhalten Sie nähere Informationen zu den möglichen Kosten.

Die Kosten für

 Beratung

 außergerichtliche Vertretung

 Vertretung vor Gericht

werden gemeinhin überschätzt. In der Regel lohnt es sich, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen oder ungerechtfertigte Forderungen Dritter abzuwehren.
Nur wenn der Streitwert sehr niedrig ist, kann sich ein ungünstiges Verhältnis zwischen dem Wert des angestrebten Erfolges und den für die anwaltliche Vertretung entstehenden Kosten ergeben.
Auf der anderen Seite zahlt beispielsweise bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten Ihres Rechtsanwalts, so daß in solchen Fällen die Einschaltung eines Anwalts zur Wahrung Ihrer Rechte vor den Ermittlungsbehörden, insbesondere aber gegenüber den Unfallverursachern und deren Versicherern, die regelmäßig Kosten sparen wollen, sinnvoll ist.


Honorar - Allgemeines

Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit von seinem Auftraggeber (Mandanten) ein Honorar verlangen. Die konkrete Honorarhöhe kann auf unterschiedliche Weise ermittelt werden. In der Regel sind die Gebührensätze dem Gesetz zu entnehmen oder sie werden auf Grund einer Honorarvereinbarung festgelegt.
Zurück nach oben

Das gesetzlich vorgeschriebene Honorar ohne Spielraum

Der überwiegende Teil der Rechtsanwaltsgebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Streitgegenstandes, also nach dem sog. Gegenstandswert, weshalb das Gesetz in § 13 RVG auch von der „Wertgebühr“ spricht. An diese Gebühren ist der Rechtsanwalt gebunden. Er darf weder mehr, aber auch nicht weniger verlangen.
Zurück nach oben

Das Honorar mit Ermessensspielraum / Erstberatungsgebühr

Doch nicht alle Gebühren sind statisch anhand der Werttabelle zu ermitteln.
§ 14 RVG spricht von sogenannten Rahmengebühren, die der Rechtsanwalt „im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach "billigem Ermessen“ festlegen kann.
Ein Beispiel hierfür ist die Erstberatungsgebühr, die der Rechtsanwalt für eine erste Beratung oder Auskunft verlangen kann, sofern damit keine weitergehenden Schritte (Schriftsätze, Anträge o.ä.) verbunden sind.
Die Erstberatungsgebühr beträgt mindestens 10,00 € und höchstens 190,00 €, vgl. § 34 Absatz 1 RVG, letzter Satz.
Wenn der Rechtsanwalt in der Angelegenheit mit weiteren Schritten beauftragt wird, entfällt die Erstberatungsgebühr bzw. wird auf die normal (nach dem Wert der Sache) entstehenden Gebühren voll angerechnet.
Zurück nach oben

Das frei vereinbarte Honorar

Eine Honorarvereinbarung anstatt der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren des RVG ist immer möglich.
Allerdings stellt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch an eine Honorarvereinbarung bestimmte Anforderungen: sie muß auf jeden Fall in einem gesonderten Schriftstück schriftlich fixiert werden und auch als Honorarvereinbarung bezeichnet werden.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorar ist, bis auf wenige Ausnahmekonstellation, gesetzlich ausgeschlossen und somit in aller Regel nicht möglich.
Näheres hierzu finden Sie in der Regelung des § 4 RVG sowie in der allgemein vorzunehmenden Belehrung nach § 49 b BRAO.

Ein Muster einer Honorarvereinbarung finden Sie hier.
Zurück nach oben

Wer schuldet das Honorar ?

Normalerweise ist derjenige zur Zahlung des Honorars verpflichtet, der den Rechtsanwalt mit einem Auftrag betraut.
Diese Kosten können jedoch an den Gegner „weitergereicht“ werden, wenn die außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit erfolgreich ist, weil insofern der Grundsatz gilt, daß derjenige zahlt, der verliert. Bei nur anteiligem Obsiegen kommt es auch nur zu einer teilweisen Verteilung der Kosten auf Auftraggeber und Gegner.
Eine Ausnahme bilden Verfahren vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz, wo gesetzlich vorgesehen ist, daß jeder seine Kosten selbst übernimmt, ganz gleich, wie die Sache ausgeht. Natürlich kann aber hier im Einzelfall eine andere Regelung zwischen den Parteien getroffen werden.
Entsprechendes gilt bei einem Vergleich, wo in der Regel auch vereinbart wird, daß jeder seine eigenen Kosten trägt.
Zurück nach oben

Der Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber einen Vorschuss fordern, um seinen Anspruch auf Vergütung sicherzustellen.
Die Höhe des Vorschusses orientiert sich an der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten.
Zurück nach oben

Weitere Kosten des Rechtsanwalts


Post und Telekommunikation

Neben dem Honorar bekommt der Rechtsanwalt für seine Schreibauslagen pauschal 20 % des Gebührenwertes, höchstens jedoch 20 Euro, wobei die Kosten auch, wenn Sie im einzelnen tatsächlich nachgewiesen werden, auch darüber hinaus gehen können (vgl. Nr. 7001 und 7002 in Anlage 1 des RVG).
Beispiel: Bei einer Anwaltsgebühr von 32,50 € (bei einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 €) beträgt die Pauschale also 6,50 € (20 % von 32,50 €), bei einer Anwaltsgebühr von z. B. 391,30 € (bei einem Streitwert von bis zu 5.000,00 €) beträgt die Pauschale 20,00 € (Höchstgrenze).

Fotokopien

Wenn der Anwalt Fotokopien, etwa aus Ermittlungsakten o.ä., fertigen muß, „die zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ sind, erhält er hierfür für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für jede darüber hinaus gehende Seite 0,15 € (vgl. Nr. 7000 in Anlage 1 des RVG).
Beispiel: Bei 50 Seiten macht das 25,00 €, bei 51 Seiten: 25,15 €.

Fahrt- und Reisekosten / Abwesenheitsgeld

Wenn der Prozess an einem Gericht geführt wird, an dem der Rechtsanwalt nicht seinen Sitz hat, muß er zur Verhandlung dorthin reisen.
Hierfür hat er Anspruch auf Zahlung der Reisekosten, und zwar entweder 0,30 € / km bei Benutzung des eigenen PKW oder aber Ersatz in voller Höhe bei Wahl eines anderen Verkehrsmittels (z. B. Bahn).
Hinzu kommt ein sogenanntes Abwesenheitsgeld während einer solchen Geschäftsreise in Höhe von 20,00 € bei einer Abwesenheit von bis zu 4 Stunden, 35,00 € bei einer Abwesenheit von bis zu 8 Stunden und 60,00 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (vgl. Nr. 7005 in Anlage 1 des RVG).
Zurück nach oben

Vergütungstabelle nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rechtsanwaltsgebühren nach Gegenstandswert:
Ausgehend von der einfachen Gebühr laut mittlerer Tabellenspalte ist der 1,3-fache Gebührensatz die Regel für normale Rechtsstreitigkeiten mit normalem Schwierigkeitsgrad, was sowohl den rechtlichen Teil als auch die Ermittlung der tatsächlichen Umstände anbetrifft.

Gegenstandswert bis .. €Eine Gebühr1,3-fache Gebühr
3002532,50
6004558,50
9006584,50
1.20085110,50
1.500105136,50
2.000133172,90
2.500161209,30
3.000189245,70
3.500217282,10
4.000245318,50
4.500273354,90
5.000301391,30
6.000338439,40
7.000375487,50
8.000412535,60
9.000449583,70
10.000486631,80

Sie haben Fragen ? Gerne beantworten wir Ihnen diese persönlich.
Zurück nach oben
Zur Kurzübersicht der Rechtsanwaltskosten (pdf)