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Verkehrsrecht - Bußgeldrechner

Informieren Sie sich.

Wenn Sie sich über die Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes oder eines Abstandsverstoßes informieren wollen, können Sie dies gleich hier tun:

Überschreitung: km/h
(Beisp.: 75 bei 50 = 25 km/h)
Tatort: geschlossener Ortschaften
Fahrzeugart:
Probezeit:

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Geschwindigkeit: km/h
Wertebereich: [1..300]
              Abstand: Meter
Wertebereich: [1..150]
Probezeit:

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Hinweise zur Verwendung des Abstandsrechners
Für die Berechnungen der Bußgeldrechner wird keine Gewähr übernommen.


Was leistet der Abstandsrechner ?

Mit Hilfe des Abstandsrechners können Abstandsverstöße im Verwarnungs- und Bußgeldbereich bequem errechnet werden.
Dazu ist einfach die gefahrene Geschwindigkeit und der Abstand zum Vorausfahrenden in die Eingabemaske einzugeben.

Es gilt:
"Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen." (§ 4 Abs. 1 StVO)

Die deutsche Rechtsprechung sieht einen ausreichenen Abstand, bei Vorliegen normaler Verhältnisse, der einer in 1,5 Sekunden durchfahrenen Strecke entspricht. *)

Als Berechnungsmaßstab für die Regelbuße hat sich allerdings die Faustregel "Mindestabstand = halber Tachowert" bzw. eine in 1,8 Sekunden durchfahrene Strecke durchgesetzt. *)

Der Abstandsrechner berücksichtigt wahlweise beide Varianten ("Sekundenmethode" oder "Faustregelm ethode"), soweit die Berechnung nicht nach den im Bußgeldkatalog definierten Abstandsgrenzen erfolgt (Nr. 12 i. V. m. Tabelle 2 BKatV).

Die Voreinstellung des Abstandsrechners ist die "Faustregelmethode".
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Was leistet der Abstandsrechner nicht ?

Folgende Fälle werden durch den Abstandsrechner nicht berücksichtigt:


1.      Einscherabstand (§ 4 Abs. 2 StVO):

"Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht, 1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist."
Sanktionierung siehe: BKat Nr. 14


2.      50 Meter-Abstand für LKW und Kraftomnibusse auf Autobahnen (§ 4 Abs. 3 StVO):

"Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten."
Sanktionierung siehe: BKat Nr. 15

  
3.      Verbot des Fahrens ohne einen Sicherheitsabstand (§ 41 Abs. 2 Nr. 6): Zeichen 273

"Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten."
Sanktionierung siehe: BKat Nr. 149

  
4.      Situationsbedingter Mindestabstand:

Der gebotene Sicherheitsabstand richtet sich nicht nur nach der Geschwindigkeit, sondern einzelfallbezogen auch nach der Örtlichkeit, den Wetterverhältnissen (z. B. Eisglätte), der Verkehrslage sowie sonstigen Umständen (z. B. mutmaßlich hohe Bremsverzögerung des Vorausfahrenden, geballter Stadtverkehr bei Grün, Fahren in dicht aufgeschlossenen Kolonnen). Diese individuellen Faktoren können im Abstandsrechner nicht abgebildet werden.

  
5.      Vorübergehende oder mehrfach vorübergehende Unterschreitung:

Rechtsprechungsbeispiel: Teilweise wird eine (anhaltende) Abstandsunterschreitung auf einer Wegstrecke von mindestens 150 Metern für erforderlich gehalten. Ein dreimaliges Unterschreiten des Sicherheitsabstandes für jeweils mehr als 1 Sekunde Dauer auf einer Wegstrecke von knapp 1 Kilometer wird als ausreichend angesehen. *)

  
6.      Gefährdender Abstand (halber Tachowert- bzw. 0,8 Sekunden-Abstand):

Rechtsprechungsbeispiel: Ein gefährdender Abstand liegt regelmäßig vor, wenn bei höheren Geschwindigkeiten der Sicherheitsabstand geringer als die in 0,8 Sekunden durchfahrende Strecke ist und dabei mindestens 250 bis 300 Meter zurückgelegt werden. *)

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*) vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 4 StVO, Rn. 6, 15, Verlag C. H. Beck

Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de
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