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Arbeitsrecht - Der Arbeitsgerichtsprozeß

Die Gerechtigkeit ist das Recht des Schwächeren.  (Joseph Joubert)


Das Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht ist im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.
Wie bei der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit gibt es drei Instanzen:

1. Instanz beim Arbeitsgericht
2. Instanz (Berufung) beim Landesarbeitsgericht
3. Instanz (Revision) beim Bundesarbeitsgericht

Das Arbeitsgerichtsgesetz unterscheidet zwischen dem Urteilsverfahren und dem sog. Beschlußverfahren.


1. Instanz: Arbeitsgericht

Das Urteilsverfahren in der ersten Instanz wird mit der Erhebung der Klage eingeleitet.

Für die Kündigungsschutzklage gibt es dabei eine wichtige Frist: Wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung zugeht, muß binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben werden, gleichgültig auf welchen Unwirksamkeitsgrund die Klage gestützt wird.
Dabei ist es wichtig, die Klage nicht nur fristgerecht einzureichen, sondern auch gegen den richtigen Klagegegner zu richten, weil auch durch die Erhebung einer Klage gegen den falschen Gegner (oder beim falschen Gericht) die Frist versäumt werden kann.
Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist (z. B. GmbH oder Aktiengesellschaft), ist die Klage gegen diese zu richten, wenn es sich um eine GbR oder Partnergesellschaft handelt, sind nicht die einzelnen Gesellschafter zu bennen, sondern die Klage ist gegen die Gesellschaft als solche zu richten.
Wenn sich allerdings aus dem Inhalt der Klageschrift ergibt, wer anstelle des (irrtümlich falsch) angegebenen Klagegegners gemeint ist, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung entsprechend dem römischen Rechtsgrundsatz: falsa demonstratio non nocet.

Nach Zustellung der Klage an den Arbeitgeber findet zunächst eine sogenannte Güteverhandlung statt, in der versucht wird, den Streit unter "Moderation" des Richters einvernehmlich beizulegen.
Wenn dies nicht gelingt, wird die Verhandlung streitig fortgesetzt, bis schließlich ein Urteil ergeht, womit die erste Instanz abgeschlossen ist.
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten, § 12 a ArbGG, das bedeutet, daß jede Partei Ihre Anwaltskosten selber trägt, ganz gleich wie die Sache ausgeht.

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2. Instanz: Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz)

Die zweite Instanz, das Berufungsverfahren, findet vor dem Landesarbeitsgericht statt.
Die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile findet statt, 


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, für die Begründung der Berufung werden zwei weitere Monate eingeräumt, die oder der Beklagte hat dann einen Monat Zeit, um auf die Berufungsbegründung zu erwidern, vgl. § 66 ArbGG.

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3.  Instanz: Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz)

Auch gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmittel gegeben, die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.
Die Revision gegen das Berufungsurteil wird gemäß § 72 ArbGG zugelassen, wenn

  • eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, vgl. § 74 ArbGG.

Sodann wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, worauf dann schließlich ein abschließendes Urteil ergeht.

Im Revisionsverfahren geht es nur noch um rechtliche Fragen.
Tatsachen und Umstände werden vom Revisiongericht nicht mehr überprüft, vielmehr wird die Rechtsanwendung der Vorgerichte einer Prüfung unterzogen, woraus sich jedoch auch ergeben kann, daß auf Grund fehlerhafter Anwendung des Rechts bestimmte tatsächliche und relevante Umstände überhaupt nicht geklärt worden sind.
In diesen Fällen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen verbunden mit der Auflage, einen (den) bestimmten Sachverhalt gegebenenfalls noch zu ermitteln und sodann unter Beachtung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts erneut zu entscheiden.

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