AGB-Check: Gestaltung & Prüfung
Richtig vereinbaren.Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind heutzutage normaler und fester Bestandteil des Wirtschaftslebens und können in grundsätzlich jeden Vertrag einbezogen werden.
Hierzu liefert § 305 BGB eine sogenannte Legaldefinition:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt."
Und:
"Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat."
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen aber nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind."
Ansonsten werden AGB nur dann Teil des Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluß darauf hinweist und seinem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft, von dem Inhalt der AGB auch Kenntnis zu erlangen, etwa durch Aushändigung der AGB oder auch durch Aushang in den Geschäftsräumen.
Im Bürgerlichen Gesetzburch (BGB) finden sich Regelungen zu den verschiedensten Vertragsarten.
Die Verwendung von AGB erlaubt es zum einen, von gesetzlichen Regelungen, die nicht zwingend sind, abzuweichen und so die vom Gesetz eingeräumten Spielraum zu nutzen, etwa indem bestimmte Modalitäten der Vertragsabwicklung vereinbart oder Haftungsrisiken
um- bzw. vorverlagert werden.
Für den Verwender von AGB können sich daraus messbare wirtschaftliche Vorteile ergeben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind häufig ein Ausdruck der wirtschaftlichen Überlegenheit des Verwenders gegenüber seinem Vertragspartner.
Das BGB enthält zum Schutz der schwächeren Vertragspartei bestimmte Regelungen, an denen sich AGB messen lassen müssen.
So sehen die §§ 307 - 309 BGB eine sogenannte Inhaltskontrolle vor, wonach AGB zum einen aus sich heraus verständlich sein müssen (Transparenzgebot) und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen dürfen.
Was "unangemessen" im einzelnen bedeutet, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten.
Ganz allgemein sind Klauseln dann unangemessen, wenn der Verwender mißbräuchlich seine eigenen Interessen durchzusetzen versucht, ohne dabei die Interessen seines Vertragspartners ausreichend zu berücksichtigen.
Hierzu existiert eine Flut von Urteilen, die für jeweils verschiedene Bereiche (z. B. Kaufverträge, Mietverträge, Dienstleistungsverträge usw.) präzisieren, wann eine solche unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Einzelfall vorliegt.
Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners kann sich etwa auch aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ergeben.
Das Transparenzgebot ergibt sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und verpflichtet den Verwender von AGB, seine Vertragsklauseln so zu formulieren, daß sie klar und verständlich sind.
Auch sogenannte "überraschende Klauseln", gemäß § 305 c Absatz 1 BGB also solche ungewöhnlichen Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen brauchte, sind unwirksam.
Wenn einzelne Klauseln sich als unwirksam herausstellen, besteht sogar die Möglichkeit, daß die gesamten AGB unwirksam sind, der unwirksame Teil also praktisch darauf ausstrahlt.
Auch hier können sich für den Verwender der AGB beträchtliche wirtschaftliche Risiken verbergen. Dies gilt besonders auch für das zersplitterte Gebiet des Mietrechts, wo immer wieder gerade die Renovierungsklauseln angegriffen werden und das Vorliegen einer unwirksamen Klausel häufig zur Folge hat, daß der Eigentümer selbst renovieren muß, was in der Regel freilich nicht in die Mietpreise einkalkuliert war.
Auch die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahungen sollte bedacht werden.
So gibt es in vielen Branchen Wettbewerber, die systematisch nach echten oder vermeintlichen Verstößen suchen und kostenpflichtige Abmahungs- und Unterlassungserklärungen verschicken (lassen).
Diese skizzierten Risiken können Sie verhindern, indem Sie Ihre AGB laufend an den Maßstäben der aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage angepassen.
Die nachfolgenden Klauseln wurden von Gerichten für unwirksam erklärt:
- Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.
- Benutzte Ware wird nicht zurückgenommen.
- Im Falle offener Mängel müssen diese unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte
Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese
Mängel.
- Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.
- Der [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL [= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
- Schönheitsreparaturen
sind fachgerecht auszuführen. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des
Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.
- Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen. [es folgt ein Fristenplan mit Prozentangaben]
- usw., usw.
Auch wenn sich diese Klauseln gut formuliert anhören, wurden sie sämtlich von verschiedenen Gerichten für unwirksam erklärt.
Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung oder Anpassung bzw. Korrektur Ihrer Geschäftsbedingungen behilflich. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Geschäft und bannen Sie unnötige Risiken.
AGB-Check beauftragen
Fordern Sie einfach ein unverbindliches & kostenloses Angebot für die Überprüfung an.
Schicken Sie uns hierfür einfach Ihre AGB oder den entsprechenden Link an info@kanzlei-abmo.de
Sie erhalten dann binnen 24 Stunden unser Angebot.
Wenn Sie hiermit einverstanden sind, bekommen Sie das Ergebnis der AGB-Überprüfung je nach Wunsch entweder per E-Mail, postalisch oder auch per Fax.
Lassen
Sie Ihre AGB überprüfen und gehen Sie auf Nummer sicher. So bannen Sie
die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und können sich ganz auf
Ihr eigentliches Geschäft konzentrieren.
Natürlich ist auch eine Betreuung Ihrer AGB durch laufende Kontrolle unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage möglich.
Natürlich ist auch eine Betreuung Ihrer AGB durch laufende Kontrolle unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage möglich.