Reiserecht
Der Mensch muß das Recht suchen und das Glück kommen lassen. (Pestalozzi)Der Reisevertrag als schuldrechtliches Vertragsverhältnis ist im BGB geregelt.
§ 651 a Absatz 1 BGB lautet:
"Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen."
Eine Gesamtheit von Reiseleistungen meint damit mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen (in der Regel Beförderung und Unterkunft), also die klassische Pauschalreise, so daß Verträge etwa über die Anmietung eines Ferienhauses oder reine Flugbuchungen keine Reise im Sinne von 651 a BGB darstellen.
Wie jeder andere Vertrag auch wird der Reisevertrag duch Angebot und Annahme begründet, § 151 BGB.
Dabei gelten die Angebote des Reiseveranstalters im Reiseprospekt rechtlich gesehen nicht als Angebot sondern als sog. invitatio ad offerendum, also als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Die Buchung durch den Kunden ist demnach zunächst nur ein Vertragsange- bot, das durch die Reisebuchungsbestätigung des Veranstalters, die auch per E-Mail erfolgen kann, angenommen wird; dies allerdings nur, wenn die Reise- bzw. Buchungsbestätigung nicht wesentlich von dem Angebot, das der Kunde auf Grundlage des Prospektes abgegeben hat, abweicht.
Anderenfalls ist die (abweichende) Reisebestätigung des Veranstalters als neues Vertragsangebot anzusehen, vgl. § 150 Absatz 2 BGB. Die Zahlung des Reisepreises oder der Antritt der Reise gilt dann wiederum als Annahme.
Die Reisebestätigung oder Buchung sollte also nach Erhalt stets auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den zugrundeliegenden Prospektangaben überprüft werden, gegebenenfalls ist auf eine Korrektur / Abänderung durch den Reiseveranstalter zu dringen.
Was ist überhaupt ein Reisemangel ? Nach § 651 c Absatz 1 BGB ist eine Reise mängelbehaftet, wenn sie nicht die
"zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern."
Vom Reisemangel zu unterscheiden sind bloße Unannehmlich- keiten, die in der Regel hinzunehmen sind.
Dazu gehören etwa landestypische Begleiterscheinungen wie etwa Moskitos oder die typischen Begleiterscheinungen des Massentourismus wie etwa überfüllte Strände und Restaurants.
In der Rechtsprechung hat sich zu dem Begriff des Reisemangels eine umfangreiche Kasuistik herausgebildet, die vor allem in der sogenannten Frankfurter Tabelle, einer von der 24. Zivilkammer des LG Frankurt entwickelten Zusammenstellung von Mängeln und der entsprechenden prozentualen Preisminderung, abgebildet wird.
Die Frankfurter Tabelle ist für die Gerichte nicht bindend, wird jedoch häufig als Anhaltspunkt für die Preisminderung einer mängebehafteten Reise herangezogen, die im übrigen durch Schätzung des Gerichts ermittelt wird, § 638 Absatz 3 Satz 2 BGB.
In die gleiche Richtung geht die Kemptener Tabelle, die eine Sammlung von Einzelurteilen enthält und von Prof. Fuehrich von der Hochschule Kempten zusammengestellt wurde.
Die Kemptener Tabelle können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen.
Vor Gericht ist es vorteilhafter, bei der Bezifferung der prozentualen Minderung nicht schematisch auf die Frankfurter Tabelle zu verweisen, sondern besser auf Gerichtsentscheidungen, die auch bereits im Vorfeld auf den Veranstalter regelmäßig mehr Eindruck machen.
Wenn eine Reise mängelbehaftet ist, hat der Reisende grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Wenn die Reise mangelhaft ist, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis, § 638 BGB.
Allerdings ist stets zu beachten, daß dem Reiseveranstalter die Möglichkeit einzuräumen ist, den Mangel zu beheben, wofür er diesen indes erst kennen muß.
Der Reisende hat deshalb eine Anzeigepflicht; unterlässt er es hingegen, den Mangel anzuzeigen, tritt die Minderung nicht ein, § 638 Absatz 2 BGB. Näheres hierzu finden Sie unten unter dem Punkt "Was tun bei Reisemängeln ?".
Eine Übersicht der einzelnen Minderungstatbestände finden Sie weiter unten.
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist, § 651 e Absatz 1 BGB.
Wichtig ist, daß die Kündigung erst zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Dem Reiseunternehmen ist also auch hier zunächst die Möglichkeit der Abhilfe einzuräumen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird, § 651 e Absatz 2 BGB.
Das Gesetz selbst enthält, wie üblich, keine konkreten Minderungstatbestände.
Im Zweifel ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln, vgl. § 638 Absatz 2 Satz 3 BGB, wobei sich die Instanzgerichte häufig an der Frankfurter Tabelle orientieren.
Bitte beachten Sie auch die ergänzenden Hinweise zur Verwendung der Tabelle.
Reisepreisminderung nach der Frankfurter Tabelle | |||
Leistung | Mängel | Minderung in % | Bemerkungen |
I. Unterkunft |
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| 1. Abweichung vom gebuchten Objekt | 0-25 | je nach Entfernung |
| 2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) | 5-15 |
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| 3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) | 5-10 |
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| 4. Abweichende Art der Zimmer |
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| a) DZ statt EZ | 20 | Entscheidend ist, ob |
| b) Dreibettzimmer statt EZ | 25 | Personen der gleichen |
| c) Dreibettzimmer statt DZ | 20-25 | Buchung oder Unbekannte |
| d) Vierbettzimmer statt DZ | 20-30 | zusammengelegt werden |
| 5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers |
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| a) zu kleine Fläche | 5-10 |
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| b) fehlender Balkon | 5-10 | bei Zusage / je nach Jahreszeit |
| c) fehlender Meerblick | 5-10 | bei Zusage |
| d) fehlendes (eigenes) Bad/WC | 15-25 | bei Buchung |
| e) fehlendes (eigenes) WC | 15 |
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| f) fehlende (eigene) Dusche | 10 | bei Buchung |
| g) fehlende Klimaanlage | 10-20 | bei Zusage / je nach Jahreszeit |
| h) fehlendes Radio/TV | 5 | bei Zusage |
| i) zu geringes Mobiliar | 5-15 |
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| k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) | 10-50 |
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| l) Ungeziefer | 10-50 |
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| 6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen |
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| a) Toilette | 15 |
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| b) Bad/Warmwasserboiler | 15 |
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| c) Stromausfall/Gasausfall | 10-20 |
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| d) Wasser | 10 |
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| e) Klimaanlage | 10-20 | je nach Jahreszeit |
| f) Fahrstuhl | 5-10 | je nach Stockwerk |
| 7. Service |
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| a) vollkommener Ausfall | 25 |
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| b) schlechte Reinigung | 10-20 |
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| c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) |
5-10 |
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| 8. Beeinträchtigungen |
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| a) Lärm am Tage | 5-25 |
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| b) Lärm in der Nacht | 10-40 |
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| c) Gerüche | 5-15 |
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| 9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) |
20-40 | je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") |
II. Verpflegung |
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| 1. Totaler Ausfall | 50 |
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| 2. Inhaltliche Mängel |
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| a) eintöniger Speisenzettel | 5 |
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| b) nicht genügend warme Speisen | 10 |
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| c) verdorbene (ungenießbare) Speisen | 20-30 |
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| 3. Service |
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| a) Selbstbedien. (statt Kellner) | 10-15 |
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| b) lange Wartezeiten | 5-10 |
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| c) Essen in Schichten | 10 |
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| d) verschmutzte Tische | 5-10 |
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| e) verschmutztes Geschirr, Besteck | 10-15 |
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| 4. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal | 5-10 | bei Zusage |
III. Sonstiges |
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| 1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool | 10-20 | bei Zusage |
| 2. Fehlendes Hallenbad |
| bei Zusage |
| a) bei vorhandenem Swimmingpool | 10 |
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| b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool | 20 |
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| 3. Fehlende Sauna | 5 | bei Zusage |
| 4. Fehlender Tennisplatz | 5-10 | bei Zusage |
| 5. Fehlendes Mini-Golf | 3-5 | bei Zusage |
| 6. Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule | 5-10 | bei Zusage |
| 7. Fehlende Möglichk. zum Reiten | 5-10 | bei Zusage |
| 8. Fehlende Kinderbetreuung | 5-10 | bei Zusage |
| 9. Unmöglichkeit des Badens im Meer | 10-20 | je nach Prospekt-beschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
| 10. Verschmutzter Strand | 10-20 |
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| 11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | 5-10 | bei Zusage |
| 12. Fehlende Snack- oder Strandbar | 0-5 | je nach Ersatzmöglichkeit |
| 13. Fehlender FKK-Strand | 10-20 | bei Zusage |
| 14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt |
| bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit |
| a) bei Hotelverpflegung | 0-5 |
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| b) bei Selbstverpflegung | 10-20 |
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| 15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) | 5-15 | bei Zusage |
| 16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße | 0-5 | je nach Ausweichmöglichkeit |
| 17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | 20-30 | des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs |
| 18. Fehlende Reiseleistung |
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| a) bloße Organisation | 0-5 |
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| b) bei Besichtigungsreisen 10-20 |
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| c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung | 20-30 | bei Zusage |
| 19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
| anteiliger Reisepreis für |
| a) im gleichen Hotel |
| 1/2 Tag |
| b) in anderes Hotel |
| 1 Tag |
IV. Transport |
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1. Zeitlich verschobener Abflug über vier Stunden hinaus | 5 | des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde | |
| 2. Ausstattungsmängel |
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| a) niedrigere Klasse | 10-15 |
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| b) erhebliche Abweichung vom normalen Standard | 5-10 |
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| 3. Service |
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| a) Verpflegung | 5 |
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| b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) | 5 | |
| 4. Auswechslung des Transportmittels |
| der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis |
| 5. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel |
| Kosten des Ersatztransportmittels |
Ergänzende Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle:
Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften oder dem subjektiven Empfinden des jeweiligen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Der Prozentsatz der Minderung wird grundsätzlich vom gesamten Reisepreis (also einschließlich der Transportkosten) angesetzt.
Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur temporär auftreten, wird die Minderung nur auf den entsprechenden Anteil zugestanden.
Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
- Beachten Sie bitte, daß alle Angaben ohne Gewähr erfolgen; entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Voraussetzung für die Reisepreisminderung ist zunächst, daß dem Veranstalter eine Abhilfemöglichkeit eingeräumt wird.
- Der Mangel ist demnach der vor Ort zuständigen Reiseleitung zu melden. Diese sollte dann unter kurzer Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden, wobei diese in der Wahl der Mittel, solange diese zielführend sind, frei ist.
- Dokumentieren Sie den Mangel zu späteren Beweiszwecken.
Der Veranstalter ist gem. §§ 6 und 8 Absatz 1 Nr. 3 BGB-InfoV verpflichtet, den Reisenden vor Beginn der Reise über geeignete Ansprechpartner zu unterrichten.
Ungeachtet dessen sind im Zweifel und je nach Situation die Ansprechpartner die örtliche Reiseleitung, die Zentrale des Veranstalters oder die Person, die die jeweilige Reiseleistung erbringt (z. B. der Busfahrer).
Das Abhilfeverlangen kann formlos, also auch mündlich, erfolgen, es empfiehlt sich aber, zu Dokumentations- und Beweiszwecken das Abhilfeverlangen zum Beispiel schriftlich oder in Anwesenheit von Zeugen (deren Anschrift notiert werden sollte) zu stellen.
Denn für den Umstand, daß Abhilfe überhaupt verlangt worden ist, ist nach dem Grundsatz, daß jeder die für ihn günstigen Tatsachen und Umstände zu beweisen hat, ist der Reisende beweispflichtig.
Eine Fristsetzung ist nicht zwingend erforderlich, gleichwohl aber sinnvoll, weil das Gesetz erst an ein Abhilfeverlangen unter Fristsetzung weitere Rechte knüpft, wie etwa eine Beseitigung des Mangels in Eigenregie (und auf Kosten des Veranstalters), § 651 c Absatz 3 BGB, oder die Kündigung des Reisevertrages, sofern die bestehenden Mängel eine Fortsetzung als unzumutbar erscheinen lassen, § 651 e Absatz 2 BGB.
Die Länge der Frist hängt von den jeweiligen Umständen ab, muß indes mindestens so lang bemessen sein, daß der Veranstalter eine realistische Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben.
Schließlich ist zu beachten, daß der Reisende nicht nur für das Abhilfeverlangen beweispflichtig ist, sondern auch für das Vorliegen des Mangels an sich.
Aus diesem Grunde ist auch hier eine Dokumentation zu empfehlen, entweder durch Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen oder Zeugen.
Die Minderungsansprüche müssen sodann unter möglichst präziser Benennung der Mängel gemäß § 651 g Absatz 1 BGB binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden.