Beratung - Merkblatt für Mandanten
Die Rahmenbedingungen.Die Auftragsbedingungen bei Beauftragung von ABMO Rechtsanwälte finden Sie hier auch als pdf.
1.
Rechtschutzversicherung
Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, beschränkt sich der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer hinsichtlich des anwaltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer.
Grundsätzlich ist der Mandant aus dem Vertrag mit dem Anwalt verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar diesem zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung ihm hierauf Honorarbeträge erstattet.
Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars zu erstatten.
So werden z.B. grundsätzlich von ihnen die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts, z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche (abweichende Versicherungsverträge sind möglich).
Wird der Rechtsanwalt mit der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung beauftragt, stehen ihm hierfür gesondert Gebühren zu, die in keinem Falle von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.
Als besondere Serviceleistung übernimmt ABMO Rechtsanwälte die erstmalige Anfrage bei der Versicherung für die Gewährung einer Deckungszusage kostenlos.
Auch im Falle der nachträglichen Rücknahme der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bleibt der Mandant verpflichtet, sämtliche Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen.
Wird von der Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, diesen Teil auch zu tragen, ist der Mandant verpflichtet, zunächst diesen Teil dem Rechtsanwalt gegenüber auszugleichen, unabhängig davon, ob er den Rechtsanwalt mit der Führung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragt oder nicht. Ob Klage gegen die Rechtsschutzversicherung erhoben wird, entscheidet allein der Mandant. Es handelt sich dabei um ein gesondertes Verfahren.
2. Prozeßkostenhilfe
Ist der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung des Rechtsanwaltes zu offenbaren.
Tritt dieser Fall während der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.
Vom Rechtsanwalt wird dann geprüft, ob dem Mandanten die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen.
Reicht der Mandant im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so ist der Mandant verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
Wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, ist der Mandant ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen sogar strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.
3. Angemessener Vorschuss
Gemäß § 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist der Rechtsanwalt berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.
Wird eine erteilte fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, ist der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Androhung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat fristlos zu kündigen. Eine Schlussabrechnung erfolgt zum Ende des Mandats. Vorschüsse werden angerechnet.
4. Einlegung von
Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
Zur Erhebung der Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Rechtsanwalt nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat. Meldet sich der Mandant nicht auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsanwaltes, bleibt der Rechtsanwalt untätig. Der Mandant ist darüber informiert, dass er in diesem Falle mit erheblichen Rechtsnachteilen zu rechnen hat.
5. Abrechnung nach
Gegenstandswert
Für die anwaltliche Tätigkeit ist eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) entsprechend § 49b Abs.5 BRAO oder nach einer Rahmengebühr des RVG richtet, soweit nichts anderes vereinbart wird (schriftliche Honorarvereinbarung).
6. Fotokopien und
Abschriften
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts.
7. Kostenerstattung
Arbeitsgericht in 1. Instanz
Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass in Arbeitsgerichtssachen in erster Instanz auch im Falle des Obsiegens kein Kostenerstattungsanspruch besteht.
8. Ausländisches Recht,
Übersetzungen
Bei der Anwendung ausländischen Rechts wird die Haftung der beauftragten Rechtsanwälte im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen; dies gilt nicht für sog. supranationales Recht. Der Rechtsanwalt korrespondiert mit ausländischen Auftraggebern in Deutsch, Englisch oder Französisch. Etwaige Kosten der Übersetzung sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Rechtsanwalt haftet nicht für Übersetzungsfehler. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
9. Telefonische Auskünfte
Telefonische Auskünfte des Rechtsanwalts sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
10. Aufbewahrung der
Handakten
Die Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwalts zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt fünf Jahre nach Beendigung des Auftrages. Diese Pflicht kann jedoch schon vorzeitig erlöschen, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist, vgl. § 50 BRAO.