Arbeitsrecht - Kündigungsschutz
Ihr gutes Recht.Das Kündigungsschutzgesetz (KschG) schützt Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung wiederum, wenn Sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist.
Der Geltungsbereich des Kündigungsschutzbereiches ist in § 23 KschG definiert und hängt von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und vom Zeitpunkt des Beginns des Beschäftiungsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers ab:
- Keinen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG.
- In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat. Darüber hinaus sind diese Arbeitnehmer bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen, § 23 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 KSchG.
Für solche (Alt-)Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen hat, gilt also schon bei mehr als fünf Arbeitnehmern der Kündigungsschutz, wenn diese zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Betrieb beschäftigt sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21.09.2006, AZ: 2 AZR 840/05 zu dieser Übergangsregelung für 'Alt-Arbeitnehmer' ausgeführt:
"Bei der Prüfung, ob Arbeitnehmern Kündigungsschutz zusteht, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt waren, werden deshalb solche Arbeitnehmer nicht mitgerechnet, die nicht ebenfalls vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt waren.
Die besitzstandswahrende Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG verliert also ihre Wirkung, wenn im maßgebenden Zeitpunkt des Kündigungszugangs wegen des Wegfalls berücksichtigungsfähiger "Alt-Arbeitnehmer" der Schwellenwert des Satzes 2 nicht allein durch "Alt-Arbeitnehmer" erreicht wird.
Der im Ansatz unbefristete Bestandsschutz gilt nur so lange, wie der am 31. Dezember 2003 bestehende "virtuelle Altbetrieb" nicht auf fünf oder weniger "Alt-Arbeitnehmer" absinkt."
Auch wenn also für die zwischenzeitlich ausgeschiedenen Alt-Arbeitnehmernach dem Stichtag 31.12.2003 neue Arbeitnehmer hinzugekommen sind, werden diese im Hinblick auf die Alt-Arbeitnehmer nicht mehr berücksichtigt.
Als Arbeitnehmer wird gezählt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mehr als 30 Stunden in der Woche beträgt, § 23 Absatz 1 Satz 4 KschG.
Arbeitnehmer, die weniger arbeiten, werden nur teilweise berücksichtigt:
- bis einschließlich 20 Stunden = 0,50 volle Arbeitnehmer
- bis einschließlich 30 Stunden = 0,75 volle Arbeitnehmer
Nicht mitgezählt werden Auszubildende im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Neben der Mindestgröße des Betriebes ist das Kündigungsschutzgesetz im Einzelfalls schließlich nur anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, § 1 Absatz 1 KschG.
Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist in § 4 Satz 1 KschG geregelt und beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.
Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, weil der Arbeitnehmer sonst mit seinem Einwand präkludiert, also ausgeschlossen ist, die Kündigung sei unwirksam.
§ 7 KschG statuiert hierzu eine sogenannte Wirksamkeitsfiktion, die alle Unwirksamkeits-
gründe erfasst, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis gar nicht
anwendbar ist und die Kündigung zum Zeitpunkt des Ausspruchs eigentlich unwirksam war:
"Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam .. "
Die einzige Ausnahme von der Präklusionswirkung ist die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden kann, BAG-Urteil vom 06.07.2006, AZ: 2 AZR 215/05, BAG-Urteil vom 15.12.2005, AZ: 2 AZR 148/05.
Nur wenn der Arbeitnehmer trotz aller trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, kann eine verspätet eingereichte Klage auf Antrag zuzulassen sein, § 5 I KschG.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Arbeitnehmer die Gründe für die Nichteinhaltung der regulären Klagefrist glaubhaft darlegen und begründen kann.
Der einfache Hinweis auf eine Krankheit reicht hierfür nicht aus, vielmehr muß dargelegt werden, warum auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Erkrankung nicht möglich war.
Der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach sechs Monaten kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, § 5 Absatz 3 KschG.