Unfallregulierung & Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Wir nehmen das in die Hand:- Abschleppkosten
- Kostenpauschale (für den Geschädigten für Telefonate u. ä.)
- Kreditkosten
- Minderwert des Fahrzeugs
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
- Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges
- Reparaturkosten
- Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung
- Sachverständigenkosten
- An- und Ummeldekosten
- Verdienstausfall
Viele Haftpflichtversicherungen bieten dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall an, die Regulierung des Unfalls „schnell und unbürokratisch“ zu übernehmen.
So wird etwa häufig
angeboten,
das beschädigte Fahrzeug abholen und von einem
Sachverständigen begutachten zu lassen, wofür dem
Geschädigten
keine
Mühen oder Kosten entstünden, weil die Versicherung alles
übernehme.
Zum
Teil wird sogar vor der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
abgeraten, weil sich hier- durch die Regulierung verzögern würde
und
der Geschädigte einen höheren Arbeitsaufwand habe.
Auf
solche Angebote oder
Aussagen sollten Sie sich nicht einlassen.
Zum
einen haben Sie nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich das
Recht, einen
eigenen Sachverständigen nach Ihrer Wahl zu beauftragen
und zum anderen ist zu beachten, daß die von der Versicherung
beauftragten
Gutachter häufig zu „versicherungsfreundlichen“ Ergebnissen
kommen,
etwa indem ein überhöhter Restwert des beschädigten Fahrzeugs
oder /
und ein zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert ermittelt wird,
wodurch im Endeffekt zweierlei erreicht wird: die Versicherung
muß
weniger zahlen und, was für Sie noch wichtiger ist, Ihre
Schäden werden
womöglich nicht angemessen ersetzt.
Auch die
Behauptung, es
entstünde Ihnen bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts ein
höherer
bürokratischer Aufwand, ist unrichtig.
Vielmehr
übernimmt Ihr Rechtsanwalt die gesamte Regulierung für Sie.
Hierzu
gehört neben der eventuell noch nötigen nachträglichen Sicherung
von Beweisen die Ermittlung und Bezifferung aller in Betracht
kommender
Schadenspositionen und schließlich der gesamte Schriftverkehr mit allen
Beteiligten (Polizei, Staatsanwaltschaft, Versicherern,
Gutachter,
Ärzten).
Darüber
hinaus hilft
Ihnen Ihr
Rechtsanwalt beim Ausfüllen von Formularen und achtet darauf,
daß Sie
darin keine Angaben machen, die möglicherweise mißverständlich
sind und
Ihnen später zum Nachteil ausgelegt werden könnten, wie z. B.:
„ ... ich hatte Vorfahrt
und mußte auf den Verkehr von links nicht achten ...“.
Sie
müssen immer auf den Verkehr achten, siehe § 1 Straßenverkehrsordnung.
Zudem
haben Sie im Gegenteil einen Zeitvorteil und Wissensvorteil, wenn
ein Rechtsanwalt für Sie direkt Akteneinsicht nimmt und hier
nicht
der
Umweg über die Versicherung (und gegebenenfalls deren Anwälte)
beschritten wird.
Bedenken
Sie: Die Versicherung ist darauf bedacht, ihre Kosten niedrig zu
halten.
Dies erreicht sie unter anderem bereits dadurch,
daß Sie auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verzichten,
weil die Kosten für den
Rechtsanwalt als Teil des Schadens gelten und regelmäßig von der
Versicherung getragen werden müssen.
Hinzu kommt, daß Sie nicht erwarten dürfen, daß die Versicherung Sie auf alle Ihre möglichen Ansprüche hinweist. So kann es passieren, daß einzelne Schadenspositionen quasi „unter den Tisch fallen“ oder berechtigte Anspruchspositionen mit zweifelhaften Begründungen gekürzt werden.
Ihr
Rechtsanwalt hilft Ihnen bei der Identifizierung und Bezifferung der
einzelnen Schadenspositionen:
- Abschleppkosten
- Rechtsanwaltskosten
- Kostenpauschale (für den Geschädigten für Telefonate u. ä.)
- Kreditkosten
- Minderwert des Fahrzeugs
- Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
- Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges
- Reparaturkosten
- Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung
- Sachverständigenkosten
- An- und Ummeldekosten
- Verdienstausfall
Im Fall von Personenschäden - das bedeutet also bei sicht- aber auch zunächst nicht sichtbaren Verletzungen - ist es besonders wichtig, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
So ist sicherzustellen, daß möglichst bald nach dem Unfall die Beweise gesichert, also eine gebenenfalls auch fachmedizinische Begutachtung vorgenommen wird, so daß Symptome und Beschwerden zuverlässig dokumentiert werden und von Vorerkrankungen abgegrenzt werden.
Gerade letzteres wird von Versicherung häufig als Begründung für Leistungskürzungen oder gar die Versagung jeglicher Ersatzleistungen insbesondere bei Spät- und Folgeschäden herangezogen.
Aber auch bei der Bezifferung
- des Schmerzensgeldes,
- des Verdienstausfalls,
- des sog. Haushaltsführungsschadens oder
- der erhöhten Aufwendungen für verletzungsbedingte Aufwendungen