Mahnverfahren
"Klage light"Wenn die außergerichtlichen Bemühungen (Anrufe, Mahnungen etc.) an Ihr Geld zu kommen, erfolglos sind, kommt die Durchführung eines Mahnverfahrens in Betracht.
Das Mahnverfahren ist ein abgekürztes gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vollstreckungstitel, der Vollstreckungsbescheid, erwirkt werden kann, mit dem dann schließlich und wenn erforderlich der Gerichtsvoll- zieher mit der Beitreibung der Forderung beauftragt werden kann.
Anstatt mit einer Klageschrift wie bei einer normalen Klage, wird das Mahnverfahren mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Gang gesetzt.
Statt eines Urteils erhalten Sie schließlich den Vollstreckungsbescheid. Eine mündliche Verhandlung entfällt, was auch eine Zeitersparnis bedeutet.
Eine weitere Besonderheit im Mahnverfahren besteht darin, daß nicht geprüft wird, ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Es wird nur in begrenztem Umfang eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.
Das Mahnverfahren wird mit einem Antrag beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. In elf Bundesländern wurden hierzu zentrale Mahngerichte eingeleitet, die für alle Mahnverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig sind.
Nähere Informationen über diese zentralen Mahngerichte finden Sie hier.
Antrag
In allen Bundesländern ist das Verfahren automatisiert; das bedeutet unter anderem, daß jeder Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides mit einem speziellen Vordruck, der maschinell verarbeitet werden kann, eingereicht werden muß.
In den Vordruck sind zunächst Angaben zur Person des Antragstellers sowie zur Person des Antragsgegners zu machen.
Schließlich müssen Angaben zur geltend gemachten Forderung sowie zu eventuellen Nebenforderungen (Mahnkosten, Verzugszinsen, sonstige Verzugskosten, nicht aber der Zeitaufwand für den MB!) und zum Gerichtsstand des Schuldners gemacht werden.
Der ausgefüllte Antrag ist sodann beim jeweiligen Mahngericht in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden.
Zustellung
an den
Schuldner
Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Mahnbescheid erlassen und an den Schuldner zugestellt.
Nach 2 Wochen: Antrag
auf Vollstreckungsbescheid
Noch kann mit dem Mahnbescheid aber nicht vollstreckt werden.
Erst nach frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids an den Gegner (=Schuldner) kann der Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des Mahnbescheides (beim gleichen Gericht) beantragt werden, vorausgesetzt, der Schuldner hat keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, siehe dazu weiter unten.
Erst nachdem dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen 30 Jahre lang vollstreckbaren Titel zugeschickt, mit dem der Gerichtsvollzieher sodann mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden kann.
Die Kosten für die Geltendmachung einer Forderung mit einem Mahnbescheid orientieren sich am Gegenstandswert und setzen aus den Gerichtskosten einerseits und den Rechtsanwaltskosten andererseits zusammen.
Die Gerichtskosten sind im Unterschied zu einem normalen Klageverfahren niedriger (nur eine halbe Gebühr nach dem jeweiligen Gegenstandswert, im Gegensatz zur dreifachen Gebühr beim normalen Verfahren, mindestens aber 23,00 €, vgl. Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
Alle Kosten und Gebühren werden in den Mahnbescheid aufgenommen und sind vom Schuldner zu tragen, sofern die Forderung berechtigt ist.
Wenn der Schuldner auch nach Erlass des Mahnbescheides nicht zahlt, wird auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen, für den keine weiteren Gerichtskosten, jedoch Anwaltskosten entsprechend der Tabelle entstehen.
Übrigens kann auch für das Mahnverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt werden.
Streitwert bis € | Gerichtsgebühren 0,5 | Kosten MB inkl. RA-Kosten | RA-Kosten für Vollstreckung | Kosten Mahnverfahren & Vollstreckung insgesamt |
300 | 23,00 | 58,70 | 17,85 | 76,55 |
600 | 23,00 | 87,26 | 32,13 | 119,36 |
900 | 23,00 | 115,82 | 46,41 | 152,23 |
1.200 | 27,50 | 148,88 | 54,15 | 203,03 |
1.500 | 32,50 | 181,25 | 62,48 | 243,73 |
2.000 | 36,50 | 218,57 | 79,14 | 297,71 |
2.500 | 40,50 | 255,89 | 95,80 | 351,69 |
3.000 | 44,50 | 293,21 | 112,46 | 405,67 |
3.500 | 48,50 | 330,53 | 129,12 | 459,65 |
4.000 | 52,50 | 367,85 | 145,78 | 513,63 |
4.500 | 56,50 | 405,17 | 162,44 | 567,61 |
5.000 | 60,50 | 442,49 | 179,10 | 621,59 |
6.000 | 68,00 | 494,02 | 201,11 | 695,13 |
7.000 | 75,50 | 545,55 | 223,13 | 768,68 |
8.000 | 83,00 | 597,08 | 245,14 | 842,22 |
9.000 | 90,50 | 648,61 | 267,16 | 915,77 |
10.000 | 98,00 | 700,14 | 289,17 | 989,31 |
13.000 | 109,50 | 759,24 | 312,97 | 1.072,21 |
16.000 | 121,00 | 818,34 | 336,77 | 1.155,11 |
Einen Kostenrechner der Mahngerichte finden Sie hier.
Wenn der Schuldner mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden ist, etwa weil er die Forderung an sich oder der Höhe nach bestreitet, kann er innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm dieser zugestellt worden ist, Widerspruch einlegen.
Grundsätzlich kann der Widerspruch jedoch auch noch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.
Wenn Widerspruch eingelegt worden ist, wird die Sache vom zentralen Mahngericht automatisch an das zuständige Amts- oder Landgericht abgegeben und sozusagen in eine normale Klage "umgewandelt".
Von dem Mahngericht erhält der Antragsteller dann eine Nachricht über die Abgabe des Verfahrens; vom Amts- oder Landgericht erhält er eine Nachricht mit der Aufforderung,
- eine Klageschrift samt Begründung zu verfassen und alle Beweismittel anzugeben,
- die (dreifachen) Gerichtskosten zu zahlen (wobei die einfache Gebühr vom MB-Verfahren darauf voll angerechnet wird, so daß also noch zwei Gebühren zu zahlen sind).
Wichtig: Wenn Ihnen ein Mahnbescheid ins Haus "flattert":
Ruhe bewahren
Am besten einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um sicherzugehen.
Das
Schlechteste was Sie tun können, besteht darin, gar nichts zu tun.
Denn in diesem Fall liegt schnell ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vor,
mit dem entweder der Gerichtsvollzieher Pfändungen bei Ihnen zu Hause
oder sogar eine Kontenpfändung bei Ihrer Bank vornehmen kann.
Denn in diesem Fall liegt schnell ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vor,
mit dem entweder der Gerichtsvollzieher Pfändungen bei Ihnen zu Hause
oder sogar eine Kontenpfändung bei Ihrer Bank vornehmen kann.
- Die Verjährung wird gehemmt.
Geringer Aufwand im Vergleich zur normalen Klage.
Das Mahnverfahren ist im Vergleich zur Klage billiger und (in aller Regel) schneller
abgeschlossen. Allerdings kann sich die Durchsetzung des Anspruchs um die Dauer des Mahnverfahrens verlängern, wenn der Gegner den Widerspruch erklärt und das Verfahren sodann im streitigen (=normalen) Verfahren durchgeführt werden muß, was insbesondere bei absehbarem Vermögensverfall des Schuldners bereits im Vorfeld zu berücksichtigen ist.
Wenn Sie von jemandem noch auf Ihr gutes Geld warten und den Kopf lieber noch für andere Dinge freihaben wollen, übernehmen wir für Sie den Erlaß eines Mahnbescheids.
Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung und schildern Sie den Sachverhalt.
Hierfür entstehen Ihnen natürlich keine Kosten.
Wir prüfen für Sie, ob der Erlaß eines Mahnbescheides Sinn macht oder ob nicht ein anderes Vorgehen ratsam ist.