Verkehrsrecht - Punkte in Flensburg
Mit Sicherheit gut beraten.Mit dem Punktesystem im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Straßenverkehrsgesetz dokumentiert und sanktioniert.
Zugleich soll damit disziplinierend auf den Verkehrsteilnehmer eingewirkt und dieser zu einer besseren Regelbeachtung angehalten werden.
Wenn der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit verwirklicht, wofür zur Zeit zwischen 1 und 4 Punkten "winken" (neben einem Bußgeld ab 40,00 € bis höchstens 2.000 €) oder sich einer Verkehrsstraftat schuldig macht, wofür zwischen 5 und 7 Punkten zu erwarten sind, erfolgt ein Eintrag im Verkehrszentralregister, sofern die zugrundeliegende Bußgeldentscheidung bzw. das Gerichtsurteil rechtskräftig, also unanfechtbar sind.
Wieviele Punkte bei einem bestimmten Verkehrsvergehen zu erwarten sind, ist
- der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) oder
Für einen einfachen Überblick finden Sie auf der Präsenz des Kraftfahrtbundesamtes eine alphabetische Aufzählung verschiedener Verkehrsdelikte mit den jeweils zu erwartenden Punkten im Zentralregister sowie der Höhe des Bußgeldes.
Wenn 18 Punkte erreicht worden sind, wird unwiderlegbar die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gesetzlich vermutet mit der Folge, daß die Fahrerlaubnis entzogen wird.
In diesen Fällen kann eine Neu- oder Wiederteilung der Fahrerlaubnis nur erfolgen, wenn ein positives Gutachten über die Fahreignung vorgelegt wird, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist in § 4 Absatz 3 geregelt, welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde ergreift, wenn ein bestimmter Punktestand erreicht worden ist.
Bei weniger als 8 Punkten können durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (Gruppengespräche über rund 9 Stunden, Kosten ca. 200 - 400 €) 4 Punkte abgebaut werden, dies allerdings nur einmal in fünf Jahren, vgl. § 4 Absatz 4 StVG.
Wenn der Verkehrsteilnehmer mehr als 7 aber nicht mehr als 13 Punkte auf dem Konto aufweist, wird er von der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, verwarnt und über die Möglichkeit eines freiwilligen Aufbauseminares informiert, mit dem dann 2 Punkte abgebaut werden können (einmal innerhalb von 5 Jahren), vgl. § 4 Abs 3 Nr. 1 StVG.
Bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 Punkten erfolgt durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eine 'Einladung' zu einem Aufbauseminar unter Fristsetzung.
Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG entzogen wird.
Mit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung (Einzelberatungsgespräche unter Umständen auch verbunden mit einer Fahrprobe, Kosten ca. 300 €) können noch 2 Punkte abgebaut werden.
Ab einem Punktestand von 18 Punkten wird gesetzlich vermutet, daß der Betroffene ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen mit der Folge, daß die Fahrerlaubnis entzogen wird, § 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG.
Die Eintragungen und Punkte im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt, womit sie aber noch nicht endgültig gelöscht sind (siehe dazu weiter unten).
zwei Jahre bei allen Bußgeldbescheiden wegen einer Ordnungswidrigkeit, ohne Rücksicht auf die Höhe des Bußgeldes oder die Länge eines Fahrverbotes.
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fünf Jahre bei Verurteilungen wegen einer Verkehrsstraftat,
ungeachtet der Höhe der Geldstrafe oder der Länge eines verhängten
Fahrverbotes.
Ausnahmen: Die Verurteilung wegen der folgenden Delikte wird nach 5 Jahren noch nicht getilgt:
- wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkholgenusses (§ 315 c StgB)
- wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 c StGB)
- wegen Vollrausch (§ 323 a StGB) oder
- wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.
Fünf Jahre bei der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.
Zehn Jahre in allen anderen Fällen, also auch bei den vorgenannten Ausnahmen bei den Verkehrsstaftaten.
bei Urteilen und Entscheidungen des Strafgerichts ab dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter,
bei Bußgeldentscheidungen ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft,
bei der Teilnahme an Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen ab dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
bei der Entziehung oder Versagung der (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis wegen Eignungsmängeln, bei der Anordnung einer isolierten Sperre oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis erst ab dem Tag der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch nach 5 Jahren.
Wenn im Verkehrsregister mehrere Eintragungen vorhanden sind, wird eine Eintragung erst getilgt, wenn die Tilgungsvoraussetzungen für alle anderen Einragungen auch vorliegen, das bedeutet daß eine sukzessive Tilgung der einzelnen Eintragungen nicht erfolgt.
Doch auch hier gibt es wieder eine Ausnahme:
Eingetragene Ordnungswidrigkeiten verhindern nur die Tilung anderer Ordnungswidrigkeiten, nach spätestens 5 Jahren sind solche Eintragungen zu tilgen, vorausgesetzt, und hier kommt die nächste Ausnahme, die Ordnungswidrigkeit betrifft nicht Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluß. Diese Eintragungen verbleiben im Register, bis alle anderen noch vorhandenen Eintragungen ebenfalls tilgungsreif sind.
Wenn die Tilgungsfrist abgelaufen ist (=Tilgungsreife), folgt erst noch die sogenannte Löschungsfrist oder auch Überliegefrist, vgl. § 29 Absatz 7 StVG.
Die Überliegefrist beträgt ein Jahr und folgt auf die Tilgungfrist bzw. Tilgungsreife.
Wenn nun in der Zeit der Löschungsfrist ein neues Vergehen eingetragen wird, wird die eigentlich tilgungsreife Eintragung doch nicht getilgt.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, daß Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide oder Urteile allein deshalb eingelegt werden, um das Verfahren in die Länge zu ziehen um so eine zwischenzeitliche Tilgung einer anderen Voreintragung herbeizuführen.
Getilgte Eintragungen dürfen nicht mehr an andere Stellen übermittelt oder dem Betroffenen in einem Verfahren vorgehalten werden, § 29 Absatz 7 und 8 StVG, es gilt ein sogenanntes Verwertungsverbot.
Jeder Verkehrsteilnehmer kann beim Kraftfahrt-Bundesamt eine kostenlose Auskunft über die Eintragungen und den Punktestand beantragen.
Hierfür genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an das
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg.
Allerdings ist zu beachten, daß neben der Angabe der persönlichen Daten zum Identitätsnachweis die Unterschrift auf dem Antragsschreiben entweder amtlich beglaubigt werden muß oder eine vergrößerte Kopie des Personalausweises (beide Seiten) oder des Reisepasses beizufügen ist.
Auf der Seite des Kraftfahrzeugbundesamtes finden Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (pdf), den Sie nur noch ausfüllen brauchen.