Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt beauftragen
Nehmen Sie Ihre Rechte wahr.Dann sollten Sie zunächst an die goldene Regel denken: Schweigen ist Gold.
Sie können sich immer noch äußern, wofür erfahrungsgemäß häufig die Kenntnis der Ermittlungsakte hilfreich ist.
Ohne einen Rechtsanwalt werden Sie als Betroffener in der Regel jedoch keine Einsicht in die Akten der Straßenverkehrsbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderer Behörden bekommen. Der Rechtsanwalt ist jedoch gemäß § 147 StPO berechtigt, die Versendung der Originalakten in seine Kanzlei zu beantragen.
Also nehmen wir für Sie Akteneinsicht. Sie erhalten dann eine Kopie der Akte per Post oder per E-Mail als pdf-Dokument und können sehen, welcher Tatvorwurf ihnen gemacht wird und welche Beweismittel den Behörden zur Verfügung stehen (Zeugenvernehmungsprotokolle, Meßergebnisse, Gutachten, andere Beweismittel).
Sie können sodann einschätzen, ob Sie eine weitere Beratung wünschen oder die Angelegenheit in die eigene Hand nehmen möchten.
Sie haben also die Möglichkeit, nur die Akteneinsicht zu beauftragen.
Wenn Sie möchten, daß wir für Sie Akteneinsicht nehmen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie an oder schreiben Sie eine E-Mail mit Ihren persönlichen Angaben und der Angabe der Behörde nebst Aktenzeichen.
- Sie erhalten dann von uns eine Bestätigung und eine Rechnung über die Kosten.
- Sobald die Vollmacht und die Kosten hier eingegangen sind, wird die Akteneinsicht beantragt. Sobald die Akte hier eingeht, erhalten Sie nach Begleichung der Kopierkosten eine Durchschrift der Akte, je nach Wunsch per E-Mail oder per Post.
Sofern Sie keine weitergehende Beratung oder Tätigkeit wünschen, ist der Auftrag damit beendet. So einfach ist das.
Beachten Sie bitte noch, daß die Übersendung der Akten durch die Behörden in der Regel einige Zeit dauert.
Die
Kosten der Akteneinsicht
betragen:
Maßgeblich ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Grundgebühr gem. Nr. 4100 Anlage 1 RVG | 50,00 € |
Auslagenpauschale für Telekommunikation und Post gem. Nr. 7002 RVG | 20,00 € |
19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 RVG | 13,30 € |
Summe Rechtsanwaltskosten | 83,30 € |
Hinzu kommen die Kosten für die Aktenversendung durch die Behörde von zur Zeit (vgl. Nr. 9003 Anlage 1 GKG): | 12,00 € |
und | |
Kopierkosten gem. Nr. 7000 RVG: die ersten 50 Seiten zu je 0,50 €, jede weitere Seite zu je 0,15 € |
Insgesamt fallen also Kosten von 95,30 € zuzüglich Kopierkosten an.