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Mietrecht - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

                                                                                                                                     

BGH-Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03 

"Weiche" Abgeltungsklausel / Kostenquote
__________________________________

    

BUNDESGERICHTSHOF
 
IM NAMEN DES VOLKES
 
URTEIL
VIII ZR 77/03 
Verkündet am: 26. Mai 2004

Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
 
Nachschlagewerk:  ja
BGHZ:  nein
BGHR:  ja
 
AGBG § 9 Bb, Cl
a) Eine mietvertragliche  Formularklausel,  die  den Mieter  im  Falle  der  Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen  zu  einer  zeitanteiligen  Kostenbeteiligung  verpflichtet  und  ihm  die Wahl
zwischen der Zahlung und einer  fachgerechten Renovierung überläßt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.

b) Zu den Voraussetzungen der Erstattung von Gutachtenskosten, wenn der Vermieter  einen Sachverständigen mit  der Feststellung  des Zustands  der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgel-
tungsklausel bestreitet.

BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03 -  LG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst 
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird  zur  neuen Verhandlung  und Entscheidung, auch über  die  Kosten  des  Revisionsverfahrens,  an  das  Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
 
 
Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen Schönheitsreparaturen aus einem Mietverhältnis.

Die Kläger mieteten mit Wirkung ab 1. Juli 1998 von dem Beklagten und seiner Ehefrau eine Wohnung in D.             .
Der Mietvertrag vom 27. April 1998 enthält unter anderem folgende Formularklauseln:

"§ 8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume


2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen  in den Mieträumen …  fachmännisch auszuführen  bzw.  ausführen  zu  lassen. … Diese Arbeiten  sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens  nach  drei  Jahren,  in Wohnräumen,  Schlafräumen,  Dielen, Flure[n], Treppenhäuser[n] in Alleinbenutzung … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben Jahren zu tätigen.

§ 12 Beendigung der Mietzeit

1.  Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, wobei  angelaufene Renovierungsintervalle    -  vgl.  § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages  oder  durch  fachgerechte  Renovierung  durch  den Mieter."
Unter § 24 des Mietvertrags ist handschriftlich eingetragen:

"2.  Die Wohnung wurde Mitte 1996 renoviert (Wände, Decken etc.) und wird  [in] derzeitigem gutem Zustand am 1. Juli 1998 übernommen."

Das Mietverhältnis endete am 31. August 2000. Der Beklagte und seine Ehefrau rechneten gegen Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der Mietkaution und auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von insgesamt 3.751,61 DM (1.918,17 €) mit Gegenforderungen in Höhe von 2.673,15 DM  (1.366,76 €) auf, über deren Bestehen die Parteien streiten.  Gegenstand  des  Revisionsverfahrens  sind  lediglich  noch  zwei  Aufrechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 1.831,86 DM (936,62 €), und zwar:
1. zeitanteilig auf die Dauer des Mietverhältnisses (26 Monate) bezogene Renovierungskosten  in  Höhe  von  895,80 DM  (458,02 €)  auf  der Grundlage  des  Kostenvoranschlages  eines  Malermeisters  vom 18. September 2000 in Höhe von 2.067,25 DM betreffend drei Wohnräume und die Diele; die Kläger behaupten, sie hätten vor ihrem Auszug fachgerechte Anstricharbeiten durchgeführt;

2. Kosten  eines  Sachverständigengutachtens  über  den  Zustand  der Wohnung,  die  Ordnungsgemäßheit  der  vorgenommenen  Renovierungsarbeiten und die zur Herstellung eines fachmännisch renovierten Zustands erforderlichen Maßnahmen vom 7. November 2000 in Höhe von 936,06 DM (478,60 €).
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.673,15 DM erhobenen Klage in Höhe  eines Betrages  von  1.995,15 DM  (1.020,10 €)  stattgegeben. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und Klageabweisung beantragt, soweit er zur Zahlung eines 163,29 DM übersteigenden Betrags verurteilt worden  ist.
Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen zweitinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.
 
Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Anspruch  der Kläger  sei  nicht  infolge  der  von  dem Beklagten  und seiner Ehefrau erklärten Aufrechnung erloschen. Ein Gegenanspruch auf Zahlung anteiliger Renovierungskosten nach § 12 des Mietvertrags bestehe nicht, da die Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Sie normiere eine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB. Eine Auslegung der Klausel dahingehend, daß dem Mieter eine Ersetzungsbefugnis oder ein nicht bindendes Wahlrecht hinsichtlich der Abgeltungszahlung  eingeräumt werde,  verbiete § 5 AGBG. Die Unklarheitenregel  sei  auch  im  Individualprozeß  zunächst  in  einem  ersten  Auslegungs-
schritt umgekehrt anzuwenden, d.h. es sei zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar  kundenfeindlichster  Auslegung  unwirksam  sei.  Da  § 12  des  Mietvertrags hiernach eine Wahlschuld normiere, gelte, soweit der Mieter die Durchführung der Renovierung wähle, die gewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete.  Damit  schuldeten  die  Kläger  jedoch  eine  Renovierung  bereits  vor Ablauf der in § 8 des Mietvertrags vereinbarten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Dies  führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, da er an die einmal getroffene Wahl gebunden sei und befürchten müsse,  auf  die  Erfüllung  sämtlicher  Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen zu werden.

Auch  ein Anspruch  auf Zahlung  der Gutachterkosten  bestehe  nicht,  da die  Beauftragung  des  Sachverständigen nicht  erforderlich  gewesen  sei.  Der Beklagte habe Beweisschwierigkeiten nicht befürchten müssen, da der Malermeister,  der  den Kostenvoranschlag  erstellt habe,  als Zeuge  für  den Zustand der Wohnung  zur  Verfügung  gestanden  habe.  Ein  Anspruch  aus  § 326  BGB komme  nur  in Betracht, wenn  ein Schadensersatzanspruch wegen  nicht  bzw. schlecht  durchgeführter  Schönheitsreparaturen  von  dem  Beklagten  geltend gemacht werde; daran fehle es jedoch vorliegend.
 
II.
Die unbeschränkt zugelassene Revision  führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils  und  zur  Zurückverweisung  der Sache  an  das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Kläger die Zulassung  der Revision  nicht  auf  den mietvertraglichen Abgeltungsanspruch  beschränkt. Das  Landgericht  führt  zu  der  von  ihm  bejahten  grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aus, die für den vorliegenden  Rechtsstreit  entscheidungserhebliche  Rechtsfrage,  ob  im  Fall  der Vermietung einer unrenovierten Wohnung eine Abgeltungsklausel, nach der der Mieter wahlweise  im Sinne des § 262 BGB die Abgeltung durch anteilige Zahlung der Kosten der Schönheitsreparaturen oder deren Vornahme zu bewirken hat,  gemäß  § 9  AGBG  unwirksam  sei,  sei  höchstrichterlich  bislang  nicht  entschieden. Es kann offenbleiben, ob eine Beschränkung der Revisionszulassung vorliegend zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu BGHZ 153, 358, 360 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2003  - VIII ZR 320/02, BGHReport 2004, 262 unter  II, jew. m.w.Nachw.). Den Urteilsgründen  ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision hinsichtlich einer der beiden Aufrechnungsforderungen hat beschränken wollen. Hierzu bestand auch kein Anlaß, da die  vom  Landgericht  für  klärungsbedürftig  angesehene Rechtsfrage  entgegen der Auffassung der Kläger als Vorfrage für beide Gegenansprüche erheblich ist.
Wäre  die  Klausel  unwirksam,  bestünde  weder  ein  vertraglicher  Kostenabgeltungsanspruch,  noch  könnte  der  Vermieter  die  zur  Feststellung  des - vermeintlichen - Anspruchs aufgewendeten Sachverständigenkosten erstattet verlangen.

2.  In  der  Sache  halten  die  Ausführungen  des  Berufungsgerichts  der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts  ist die  in § 12 Nr. 1des Mietvertrags  enthaltene  Abgeltungsklausel  nicht  gemäß  § 9  AGBG  (nunmehr  § 307  BGB)  unwirksam;  da  das Mietverhältnis  vor  dem  1. Januar  2002 endete, ist diese Norm auf die Inhaltskontrolle der Formularklausel anzuwenden (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB), wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Allerdings  begegnet  die Annahme  des Berufungsgerichts,  der Klausel  sei  die Vereinbarung einer Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB zu entnehmen, durchgreifenden Bedenken.

aa) Die Auslegung  der Klausel  unterliegt  der  uneingeschränkten  revisionsrechtlichen Prüfung. Der Senat geht davon aus, daß Mietvertragsklauseln, die der hier zu beurteilenden Vertragsbestimmung entsprechen, auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus  in Formularmietverträgen verwendet werden (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45).

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß  ihrem objektiven  Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der  Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise  verstanden werden, wobei  die Verständnismöglichkeiten  des  durchschnittlichen  Vertragspartners  des  Verwenders  zugrunde  zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).

§ 12 Nr. 1 des Mietvertrags sieht vor, daß angelaufene Renovierungsintervalle  für  die Vornahme  der Schönheitsreparaturen  nach  § 8 Nr. 2  des Vertrags vom Mieter  "zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters  in Geld  auf  der Basis  eines Kostenvoranschlages  oder  durch  fachgerechte Renovierung". Durch diese  - sprachlich wenig geglückte  - Formulierung soll dem Mieter erkennbar die Möglichkeit eingeräumt werden, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, daß er die noch nicht  fälligen Schönheitsreparaturen vor Ende der Mietzeit aus Gründen der Kostenersparnis selbst durchführt. Damit sollte ersichtlich dem Rechtsentscheid des Senats vom 6. Juli 1988 (BGHZ 105, 71) Rechnung getragen werden, der diese Möglichkeit ausdrücklich  vorsieht. Bei  dieser Auslegung  der Klausel  kommt  die Annahme einer Wahlschuld  im Sinne der §§ 262 ff. BGB, wie sie das Landgericht angenommen  hat,  bereits  deswegen  nicht  in  Betracht,  weil  der Mieter  nicht  zwei, sondern  lediglich  eine  Leistung  schuldet,  nämlich  die  zeitanteilige  Entschädigung  hinsichtlich  angelaufener Renovierungsintervalle.  Für  den  durchschnittlichen Mieter  ist  ohne weiteres  erkennbar,  daß  ihm  durch  die  eröffnete  "Wahl" eine Verpflichtung, sondern ein Recht eingeräumt wird.

Diese Auslegung  ergibt  sich  auch  aus  dem  Zweck  der Regelung  unter Berücksichtigung der  Interessenlage der Mietvertragsparteien. Die Abgeltungsklausel ergänzt die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan; sie soll dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten  für  den  Abnutzungszeitraum  während  der  Mietzeit  sichern (BGHZ  105,  71, 77,  84). Zugleich  kann  es  jedoch  dem  Interesse  des Mieters entsprechen,  seiner  Zahlungspflicht  durch  eine  Renovierung  in  Eigenleistung zuvorzukommen  (aaO, S. 78  f.,  82 f.). Dieser  Interessenlage  trägt  die Klausel Rechnung.  Daß  der  Mieter  über  die  geschuldete  zeitanteilige  Kostentragung hinaus belastet werden soll, ist ihr nicht zu entnehmen. Insbesondere sprechen weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Klausel  für die Annahme, der Mieter sei an seine Erklärung gebunden, wenn er sich für eine Renovierung entscheidet,  mit  der  Folge,  daß  er  nunmehr  die  nach  dem  Fristenplan  nicht  fälligen Schönheitsreparaturen schulde. Entgegen der  in der Revisionserwiderung vertretenen  Auffassung  der  Kläger  spricht  hierfür  aus  Sicht  eines  verständigen Mieters auch nicht der Umstand, daß der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug aus den Mieträumen nicht mehr berechtigt  ist, diese zu betreten (vgl. Senat, aaO, S. 82).

cc)  In  dieser  Auslegung  hält  die  Abgeltungsklausel  der  Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Sie entspricht den Voraussetzungen, unter denen der Senat eine formularmäßige Abgeltungsklausel als wirksam ansieht (BGHZ 105, 71).

Die dem Mieter eingeräumte Befugnis, bei Beendigung des Mietverhältnisses  noch  nicht  abgelaufene Renovierungsintervalle  entweder  durch  eine zeitanteilige Zahlung "zu entschädigen" oder die betreffenden Räume zu renovieren, benachteiligt  ihn nicht unangemessen. Dies gilt zum einen  im Hinblick darauf, daß die Renovierung nach der Klausel  fachgerecht zu erfolgen hat, da Schönheitsreparaturen stets fachgerecht in mittlerer Art und Güte  (§ 243 Abs. 1 BGB) ausgeführt werden müssen (BGHZ 105, 71, 78). Zum anderen regelt die Klausel  zwar  nicht  ausdrücklich  den Umfang  der Renovierung. Sie  ist  jedoch aus der Sicht einer verständigen Mietpartei so auszulegen, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen auch  lediglich  in einzelnen Räumen der Wohnung ausführen und er hierdurch seine Zahlungsverpflichtung aus der Abgeltungsklausel entsprechend  verringern  kann. Selbst wenn die Klausel  aber  so  zu  verstehen wäre, daß die Zahlung nur insgesamt durch fachgerechte Renovierung der gesamten Wohnung abgewendet werden könnte, läge keine unangemessene Benachteiligung  des Mieters  vor.  Denn  der Mieter  ist  zur  Renovierung  insoweit nicht  verpflichtet,  sondern  kann  diese  freiwillig  vornehmen, um  die  vertraglich geschuldete  Kostenbeteiligung  nach  "angelaufenen"  Renovierungsintervallen durch Eigenleistungen abzuwenden, sofern  ihm dies wirtschaftlich vorteilhafter erscheint.

Der Wirksamkeit der Klausel steht auch nicht entgegen, daß die Kläger nach  den  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  eine  unrenovierte Wohnung übernommen haben, da nach der Klausel die maßgeblichen Fristen  jedenfalls nicht  vor  dem  Anfang  des Mietverhältnisses  zu  laufen  beginnen  (vgl.  Senat, aaO, S. 84 ff.; Senat, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 b).

Soweit  die  Kläger  in  ihrer  Revisionserwiderung  (unter  Hinweis  auf Hensen  in Ulmer/Brandner/Hensen,  aaO  § 9 Rdnr. 507 m.w.Nachw.)  die Auffassung  vertreten,  die Klausel  stelle  eine  "verkappte Endrenovierungsklausel" dar und sei aus diesem Grunde unwirksam, vermag sich der Senat dieser Bewertung nicht anzuschließen. Im Unterschied zu einer Regelung, die den Mieter verpflichtet,  die Wohnung  bei  Beendigung  des  Mietverhältnisses  unabhängig vom  Zeitpunkt  der  Vornahme  der  letzten  Schönheitsreparaturen  renoviert  zu übergeben, und die nicht wirksam in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag vereinbart werden kann (Senatsurteile vom 3. Juni 1998, aaO unter III 2 a, vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter II 1, sowie vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter III 2), verpflichtet die hier zu beurteilende Abgeltungsklausel, wie ausgeführt, den Mieter gerade nicht zu  einer  Renovierung  von  Räumen,  für  die  die  Fristen  zur  Ausführung  der Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind.

b) Zu Recht  rügt die Revision des weiteren, daß das Landgericht einen Anspruch des Beklagten und seiner Ehefrau auf Erstattung der Sachverständigenkosten mit der Begründung verneint hat, diese seien nicht erforderlich gewesen, da der Malermeister, der den Kostenvoranschlag erstellt habe, als Zeuge für den Zustand der Wohnung zur Verfügung gestanden habe.

aa)  In  Rechtsprechung  und  Schrifttum  ist  anerkannt,  daß  Kosten,  die dem  Vermieter  dadurch  entstehen,  daß  er  nach  Auszug  des  Mieters  einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Wohnung beauftragt, im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs (hierzu unten III.) als Schadensposten  erstattungsfähig  sind  (OLG  Hamburg WuM  1990,  75;  OLG Hamm WuM 1983, 76, 77; KG GE 1985, 249, 250; GE 1995, 1011, 1012; OLG Köln NJW-RR 1994, 524; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V 180; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 535 Rdnr. 73; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 329; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl.,  II 452,  jew. m.w.Nachw.). Verschiedentlich  wird  dies  jedoch  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Erforderlichkeit  bzw.  der
Schadensminderungspflicht  eingeschränkt.  Danach  wird  die  Erstattungsfähigkeit verneint, wenn die erforderlichen Feststellungen durch einen Laien hätten getroffen werden können (OLG Hamburg, aaO; ähnlich OLG Köln, aaO: Erstattungsfähigkeit  nur,  wenn  zur  Feststellung  der  Schäden  besonderer  Sachver-stand erforderlich ist; Sternel, aaO) oder wenn eine Augenscheinseinnahme unter  Einschaltung  zuverlässiger  Zeugen  sowie  die  Fertigung  von  Lichtbildern ausreichen, was  insbesondere  angenommen wird,  soweit  es  um  die Feststellung des Zustands der Wohnung geht (vgl. Sternel, aaO; nach den Umständen des  Einzelfalls  differenzierend  Langenberg,  aaO  Rdnr. 330  ff.;  zustimmend Harsch in Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 2. Aufl., H 530).

bb) Diese Einschränkungen sind jedenfalls in der Regel nicht gerechtfertigt (vgl. Scheuer in Bub/Treier, aaO; zu § 91 ZPO auch Fischer in Bub/Treier, aaO VIII 219). Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner  Rechte  erforderlich  und  zweckmäßig  waren,  sind,  soweit  eine  Anspruchsgrundlage besteht, als Schadensposten erstattungsfähig (für die Erstattung  vorprozessualer  Anwaltskosten  BGHZ  127,  348,  350;  BGH,  Urteil  vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85, WM 1987, 247 unter III 1; Senat, Urteil vom 30. April  1986  - VIII  ZR  112/85  -  NJW  1986,  2243  = WM  1986,  1056  unter
II 2 b, IV  m.w.Nachw.;  MünchKommBGB-Oetker,  4. Aufl.,  § 249  Rdnr. 174 m.w.Nachw.). Zur Rechtsverfolgung zählt auch die vorprozessuale Einschaltung eines  Privatgutachters  zwecks  Schadensermittlung  (BGH,  Urteil  vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, NJW 1974, 34 unter  II 1 a - insoweit nicht  in BGHZ 61, 346 abgedruckt; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter  II B 1; BGHZ 142, 172, 185; Oetker, aaO Rdnr. 179 m.w.Nachw.).

Der Vermieter hat in der Regel ein dringendes und berechtigtes Interesse,  vorhandene Mängel  alsbald  beseitigen  zu  lassen,  um  die Wohnung möglichst rasch wieder vermieten zu können; ein Beweis durch Augenschein könnte im Falle der Neuvermietung nicht mehr geführt werden. Zur Beweissicherung ist das Gutachten eines Sachverständigen ein objektives und geeignetes Beweismittel (vgl. auch Scheuer, aaO). Dem Gericht und einem von diesem beauftragten Sachverständigen wird es häufig eher möglich sein, den Zustand der Wohnung  und  die  eine  sachkundige  Bewertung  erfordernde  Frage,  ob  Renovierungsmaßnahmen  fachgerecht  durchgeführt wurden,  auf  der Grundlage  eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens zu beurteilen, das den Zustand  der Wohnung  nach  dem Auszug  des Mieters  festhält. Der Vermieter muß  sich  zur Rechtsdurchsetzung  grundsätzlich  nicht aus Kostengründen  auf andere, im konkreten Fall gegebenenfalls weniger geeignete Beweismittel, etwa Zeugen mit nicht zu prognostizierendem Erinnerungsvermögen oder die Vorlage von Lichtbildern verweisen lassen.
 
III.
Auf  die Revision  des Beklagten  ist  daher  das Berufungsurteil  aufzuheben. Die Sache  ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht  zurückzuverweisen,  da  der  Rechtsstreit  nicht  zur  Entscheidung  reif  ist (§ 563  Abs. 1  Satz  1,  Abs. 3  ZPO).  Das  Berufungsgericht  hat,  von  seinem Standpunkt aus  folgerichtig, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger vor  ihrem Auszug  fachgerechte Renovierungsarbeiten durchgeführt haben;falls  dies  durch  eine Beweisaufnahme  geklärt werden muß,  trifft  die Beweislast  für  die  ordnungsgemäße  Erfüllung  den  Mieter  (Senat,  Urteil  vom 3. Juni 1998, aaO unter III 2 c; OLG Celle, WuM 2001, 393).

Hinsichtlich  der  Sachverständigenkosten  fehlt  es  entgegen  der  Auffassung des Berufungsgerichts nicht von vornherein an einer Anspruchsgrundlage.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch aus § 326 BGB komme nur in  Betracht,  wenn  ein Schadensersatzanspruch  wegen  nicht  bzw.  schlecht durchgeführter  Schönheitsreparaturen  von  dem  Beklagten  geltend  gemacht werde, woran  es  jedoch  vorliegend  fehle.  Insoweit  ist  allerdings  zu  beachten, daß  auch  die  Nichterfüllung  des  vertraglichen  Zahlungsanspruchs  aus  § 12 Nr. 1 des Mietvertrags unter den Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB a.F. einen  Schadensersatzanspruch  begründet.  Zu  einer  abschließenden  Beurteilung,  ob  diese  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  reichen  die  bisher  getroffenen Feststellungen jedoch nicht aus.
 
Dr. Beyer   Ball   Dr. Leimert   Wiechers   Dr. Wolst