Mietrecht - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
BGH-Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 37/07 Verkündet am:
5. März 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB
§ 280 Abs. 1, § 538
Rauchen in einer Mietwohnung geht
über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und
begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch
Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich
nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28
Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen
lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten
erfordern.
Das gilt unabhängig davon, ob ein
Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht
(Fortführung
des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII
ZR 37/07 - LG Bonn AG Bonn
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr.
Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
für
Recht erkannt:
Die
Revision der Beklagten gegen das Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31.
Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten in
B. . Der zugrunde liegende Mietvertrag
lautet auszugsweise in § 11:
"1.
Die
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, und zwar auch die ersten
Schönheitsreparaturen,
übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Für diese Schönheitsreparaturen
gelten folgende Fristen: Küche, Bad, WC und Diele alle 3
Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. Den Innenanstrich der Fenster
und
Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre
kann
der Vermieter alle 7 Jahre beanspruchen.
2. (...)
3.
Endet das
Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mieter
bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen
Renovierungskosten: Liegen
die letzten Schönheitsreparaturen in Küche, Baderäumen und Duschen
während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33
%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 % der erforderlichen
Renovierungskosten.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 %, (...) der erforderlichen Renovierungskosten. (...)"
Im
Vertragsformular wurde unter § 11 Nr. 5 ("Die Parteien treffen im
Übrigen
folgende Vereinbarungen") mit Schreibmaschine unter anderem folgender
Satz
eingefügt:
"Bitte möglichst nicht
rauchen, (...)"
Mit
der Klage haben die Kläger zunächst die Rückzahlung der geleisteten
Kaution in Höhe von 1.710 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die
Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, nämlich den
Renovierungskosten gemäß Rechnung vom 23. Dezember 2004
über 1.969,56 € sowie zwei weiteren Beträgen (58,67 € für
Installationsarbeiten und 55,90 € für den Austausch
von
Türschlössern). Nachdem die Kläger die Aufrechnung in Höhe von 267,47
€ (58,67 € für Installationsarbeiten und 208,80 € aus der Rechnung vom
23.
Dezember 2004 für Lackierarbeiten an zwei Türen mit Schlagstellen)
akzeptiert und die Klage teilweise zurückgenommen haben,
haben sie in erster Instanz noch die Zahlung von 1.442,53
€ nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat behauptet, die Kläger
hätten in der Wohnung extrem stark geraucht. Nach deren
Auszug seien die Decken und Wände in zwei Zimmern sowie
sämtliche Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt
gewesen.
Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen",
was eine Neutapezierung notwendig gemacht habe. Ferner sei
die Neulackierung aller sechs Türen erforderlich gewesen.
Insgesamt seien durch von den Klägern verursachte
Nikotinablagerungen die in der Rechnung vom 23. Dezember 2004
aufgeführten
Renovierungskosten von 1.969,56 € entstanden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die
Aufrechnung der Beklagten mit den Kosten für den Austausch
der Türschlösser (55,90 €) als berechtigt angesehen und die
Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
zur Zahlung von 1.386,63 € nebst Zinsen
verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Ziel
einer vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat –
soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die
von der Beklagten gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch
der
Kläger erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz der
Renovierungskosten
in Höhe von insgesamt 1.969,56 € greife über den von den
Klägern
akzeptierten Teilbetrag von 208,80 € nicht durch.
Auf
die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zur Übernahme der Pflicht zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mieter könne die
Beklagte
ihre Forderung schon deshalb nicht stützen, weil die dort genannten
Fristen bei Beendigung des
Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen gewesen seien.
Ein
Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Renovierungskosten folge auch
nicht aus der Abgeltungsklausel in § 11 Nr. 3 des Mietvertrages. Diese
Vertragsbestimmung
sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Es handele sich um eine unzulässige "starre" Abgeltungsklausel, weil
der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur
Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an
den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen
auch dann verpflichtet sein soll, wenn ein entsprechender
Renovierungsbedarf
aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Wohnung noch
nicht
gegeben ist.
Die Kläger müssten auch nicht nach §
280 Abs. 1 BGB Schadensersatz leisten. Dies gelte auch
dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde lege.
Die
Kläger hätten mit der Beklagten keine Vereinbarung getroffen, wonach
es ihnen untersagt gewesen wäre, in der Wohnung zu rauchen, oder wonach
der Umfang des Rauchens verbindlich beschränkt worden wäre. Der Zusatz
in § 11 Nr. 5 des Mietvertrages sei ausdrücklich als Bitte formuliert.
Deshalb könne nicht festgestellt werden, dass sich die
Kläger mit dem nötigen Bindungswillen einem
rechtswirksamen Rauchverbot unterworfen hätten.
In
Ermangelung einer das Rauchen untersagenden oder einschränkenden
Vereinbarung verhalte sich ein Mieter, der in der Wohnung rauche und
hierdurch
während der Mietdauer Ablagerungen verursache, nicht vertragswidrig.
Auch wenn aufgrund starken Rauchens durch den Mieter innerhalb von zwei
Jahren eine Neutapezierung der Decken und Wände sowie eine Neula-
ckierung
der Türen erforderlich würden, gelte nichts anderes.
Regelmäßiges
Rauchen führe nach einer gewissen Zeit zwangsläufig zu Gebrauchsspuren,
die im Falle eines Mieterwechsels eine Renovierung erforderlich
machten. Die damit verbundenen Kosten könne der Vermieter in
der Regel mit einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel
auf den Mieter abwälzen.
Gehe es um die Frage, ob ein Mieter durch das Rauchen in der Wohnung vertragliche Pflichten verletze, erscheine es jedenfalls dann nicht sachgerecht, nach der Intensität des Rauchens zu differenzieren, wenn die durch das Rauchen herbeigeführten Gebrauchsspuren durch einen Neuanstrich und gegebenenfalls durch eine Neutapezierung beseitigt werden könnten.
Der privaten Lebensführung
des Mieters unterfalle nicht nur die Entscheidung, zu rauchen
oder nicht zu rauchen, sondern auch die Entscheidung, in
einem bestimmten Ausmaß zu rauchen. In welchen Fällen ein
Mieter aufgrund einer solchen Entscheidung vertragswidrig
handele, müsse er nach seiner für den Vermieter erkennbaren
Interessenlage einigermaßen zuverlässig abschätzen können.
Das wäre nicht gewährleistet, wenn das vertragliche Recht
des Mieters zu rauchen von der Zeitspanne abhinge,
innerhalb derer infolge des Rauchens eine "malermäßige
Renovierung" der Wohnung erforderlich werde.
II.
Diese Beurteilung hält
einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das
Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der zur
Aufrechnung
gestellten Renovierungskosten verneint und sie zur Auszahlung der
Mietkaution
in der jetzt noch streitigen Höhe verurteilt.
1.
Die Beklagte hat weder Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
(§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) wegen nicht
durchgeführter Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan
in § 11 Nr. 1 des Mietvertrages noch Anspruch auf
zeitanteilige Kostenbeteiligung gemäß § 11 Nr. 3 des Mietvertrages
(Abgeltungsklausel). Denn beide Klauseln sind, wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat, hinsichtlich der zugrunde gelegten Fristen starr
und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2006 - VIII
ZR 178/05, NJW 2006, 1728, Tz. 11 f.; vom 18.
Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778, Tz. 19 ff.; jeweils
m.w.N.).
2. Die
Beklagte kann auch nicht Schadensersatz wegen vertragswidrigen
Verhaltens
(§ 280 Abs. 1 BGB) verlangen.
a) Ein vertragliches Rauchverbot oder eine
das Rauchen einschränkende Vereinbarung hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Seine Auslegung,
dem Zusatz in § 11 Nr. 5 des Vertrages ("Bitte möglichst nicht rauchen,
…") könne aufgrund der Formulierung als Bitte und der
Einschränkung "möglichst" ein Rechtsbindungswille der
Kläger nicht entnommen werden, ist als tatrichterliche
Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Das gilt
auch für den Fall, dass der Zusatz nicht zwischen den Parteien
individuell ausgehandelt wurde. Denn wenn es sich um einen
von der Beklagten bei jedem Vertragsabschluss
formularmäßig verwendeten Zusatz handeln sollte, geht dessen
Anwendungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus,
sodass kein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung
besteht (vgl. BGHZ 112, 204, 210 m.w.N.). Die Auslegung
des Berufungsgerichts kann deshalb nur daraufhin
nachgeprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften
verletzt worden sind. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht
auf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für
die
Revisionsinstanz bindend (vgl. Senatsurteil vom 18.
Juli 2007 – VIII ZR 285/06, NJW 2007, 3122, Tz. 10,
m.w.N.).
b) Ein Schadensersatzanspruch der
Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Schädigung der Mietsache
(§ 538 BGB).
aa)
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nach §
538 BGB nicht zu vertreten. Wie der Senat bereits entschieden hat,
verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung
raucht, grundsätzlich nicht vertragswidrig, auch wenn er
hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht
(Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz.
23). Offengelassen hat der Senat allerdings, ob ausnahmsweise eine vom
vertragsgemäßen
Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen
ist, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen
erheblichen
Renovierungsbedarf zur Folge hat (aaO).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist
umstritten, ob "exzessives" Rauchen in der Wohnung zu
Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen kann. Nach
einer verbreiteten und auch vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht
ist das zu verneinen (LG Hamburg, WuM 2001, 469; LG Köln, WuM 1998,
596;
LG Saarbrücken, WuM 1998, 689; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), §
538 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Bieber, 5.
Aufl., § 538 Rdnr. 3; wohl auch Langenberg,
Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., S.
18 f.; Dübbers, MDR 2000, 878, 879). Danach ist auch exzessives Rauchen
vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. Rauchen sei
Konsequenz freier Willensentscheidung des Mieters und als
Teil eines sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung als
Zentrum seiner Lebensgestaltung hinzunehmen. Nach anderer
Ansicht ist exzessives Rauchen geeignet, Schadensersatzansprüche des
Vermieters
zu begründen (LG Waldshut-Tiengen, DWW 2006, 287; LG Koblenz,
ZMR 2006, 288; LG Baden-Baden, WuM 2001, 603; LG Paderborn, NZM 2000,
710; AG Magdeburg, NZM 2000, 657; AG Tuttlingen, NZM 1999, 1141;
Soergel/Heintzmann,
BGB, 13. Aufl., § 538 Rdnr. 1; Stapel, NZM 2000,
595, 598; Stangl, ZMR 2002, 734, 735). Da ein exzessives,
zu einer nachhaltigen Schädigung führendes Verhalten des
Mieters stets als vertragswidrig anzusehen sei, müsse dies
auch für übermäßiges intensives Rauchen gelten.
Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass
das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen
Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des
Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der
Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch
Schönheitsreparaturen
im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
beseitigen
lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten
erfordern.
Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig
– wie hier nach Darstellung der Beklagten schon nach zwei Jahren –
entstanden
ist. Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter die durch Tabakkonsum
verursachten Gebrauchsspuren nicht zu vertreten hat, soweit
sie sich (noch) durch Schönheitsreparaturen beseitigen
lassen, nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter
hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen
Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung
– auf den Mieter abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist.
Wenn
es – wie im vorliegenden Fall – an einer wirksamen
Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten
fehlt, sodass es bei der Instandhaltungspflicht des
Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt, so geht dies zu Lasten
des Vermieters – hier der Beklagten – als Verwender der unzulässigen
Formularklausel
(vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 25).
bb)
Schadensersatz wegen der behaupteten Spuren des Tabakkonsums in
der von den Klägern gemieteten Wohnung könnte die Beklagte daher nur
dann
beanspruchen, wenn diese Spuren sich nicht durch Schönheitsreparaturen
im vorgenannten Sinne hätten beseitigen lassen. Das ist
indessen nach dem eigenen Sachvortrag der
Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht der Fall,
denn sowohl das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken als auch
die Lackierung von Türen stellen Schönheitsreparaturen im Sinne des §
28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung dar.
Ball Dr.
Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 C 5/06 -
LG
Bonn, Entscheidung vom 21.01.2007 - 6 S 191/06 -