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Wir beraten Sie umfassend und stehen Ihnen zur Seite in allen Fragen des Urheberrechts, seines Bestandes, Einräumung von Nutzungsrechten, Gestaltung von Lizenzverträgen, Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen und weiteren Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Werk.


Entstehung des Urheberrechts

Urheberrechtsverträge: Gestaltung & Vertretung

Beratung bei Verletzung des Urheberrechts

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Urheberrecht: Geschützte Werke

Das Urheberrecht bezweckt den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (sog. urheberrechtliche Werke) und schützt den Urheber in seinen Persönlichkeitsrechten als auch im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Interessen.

Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt und zählt in § 2 die geschützten Werke exemplarisch auf:
Computerprogramme sind als Sprachwerke geschützt (§2 UrhG). Für Computerprogramme gelten besondere Regeln.

Keinen Urheberrechtsschutz genießen dagegen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen, vgl. § 5 UrhG.Zurück nach oben


Urheberrechte

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes, vgl. § 11 UrhG.


Damit hat allein der Urheber das alleinige Recht, über Art und Dauer der Nutzung seines Werkes zu entscheiden. Hierzu gehört auch das ausschließliche Recht, über die Art und Dauer der Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung des Werkes zu entscheiden.
Natürlich steht des dem Urheber jederzeit frei, Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen.
Das Urheberrecht ist auch vererblich.

Wer das Urheberrecht verletzt, also ein Werk unberechtigt nutzt, kann auf sofortige Unterlassung der Nutzung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.Zurück nach oben